Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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17.  Für  das  Messen  der  Längen  bei  kubischen  Aufnahmen  und  beim  Ni—
velliren  behufs  Anfertigung  von  Profilrissen,  mit  Einschluß  der  Reduktion  der
gemessenen  Längen  auf  den  Horizont:

a)  beim  Messen  mit  Band  oder  Kette,  für  jede  10  m
b)  beim  Messen  mit  Meßstäben,  für  jede  Meßstablänge  .

18.  Bei  Meßtischaufnahmen,  mit  Einschluß  der  Ausführung  des  Mensel
blattes,  für  jeden  eingetragenen  Punkt

19.  Für  ein  Nivellement  (mit  Ausnahme  des  Flächen-  Rirellements)  mittels
Fernrohr  und  Libelle:

a)  in  günstigem  Gelände,  d.  h.  auf  festem,  nicht  moorigen  Boden  und
auf  freier,  übersehbarer  Fläche,  für  jede  20  m  Länge  .

b)  in  ungünstigem  Gelände,  z.  B.  in  Waldungen,  in  sehr  bergigen  Gegenden,
  an  felsigen  Bergabhängen,  auf  Moorboden,  für  jede  20  m
Länge  .  .

Anmerkung:  Flächen—  Nivellements  find  nach  der  Zeittare  il  zu  berechnen.

20.  Beim  Gebrauche  des  —  für  jeden  aufoenommenen
Punkt
21.  Beim  Abstecken  rechter  Wintel  mitiels  Winkelspiegels  2c.,  für  jeden
Winkel
(Die  bei  Punkt  21  nöthigen  Längenmessungen  find  nach  dem  Satze  unter  A.  6
zu  berechnen.)

Anmerkung  1:  Bei  allen  Messungen  werden  ausfallende  Theile  von  der
Länge,  für  welche  ein  Gebührensatz  aufgestellt  ist,  für  voll  gerechnet.

Anmerkung  2:  Insoweit  der  Markscheider  Feldmesserarbeiten  verrichtet,
hat  er  lediglich  den  in  der  Taxordnung  für  Feldmesser  vom  1.  Oktober  1892
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  403  flg.)  bezeichneten  Bestimmungen  hinsichtlich  der  ihm  für
seine  Arbeiten  zu  gewährenden  Vergütung  nachzugehen.

C.  Zei  ZBerechnung  von  Alessungen.

22.  Für  das  Berechnen  der  Saigerteufe  und  Sohle  einer  gespannten  Schnur
aus  dem  Neigungswinkel  und  der  flachen  Länge  derselben  .
23.  Für  das  Berechnen  des  Streichsinus  und  Kosinus  einer  gespannten
Schnur,  einer  Triangulations=  oder  Polygonseite  "
Anmerkung:  Die  Sätze  unter  Nr.  22  und  23  sind  ebenso,  wie  dies  für
alle  anderen  Sätze  gilt,  für  jede  richtig  berechnete  Schnur  (also  auch  für  die
doppelt  berechnete)  immer  nur  einfach  in  Ansatz  zu  bringen.

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0,40
0,25

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¾lrl

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