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kanntmachung des Herrn Reichskanzler vom 29. Mai 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 171 fg.)
vorgesehenen Fälle in Frage kommen, dient hierbei als Probedruck für stationäre Dampfkessel,
welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck
bestimmt sind, das Ein= und einhalbfache der höchsten zulässigen Dampfspannung, für die
übrigen stationären Dampfkessel die um drei Atmosphären vermehrte höchste zulässige
Dampfspannung. Bei nicht stationären Dampfkesseln hat die Festigkeitsprüfung mit dem
in § 11 Absatz 2 der angezogenen Bekanntmachung des Herrn Reichskanzler für neue
Dampfkessel vorgeschriebenen Probedruck zu erfolgen.
Dresden, am 18. Februar 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Milller.
Letzte Absendung: am 8. März 1884.