Volltext : Sachregister zu dem Central-Blatt für das Deutsche Reich. Für die Jahre 1873 bis 1895. (1a)

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kanntmachung  des  Herrn  Reichskanzler  vom  29.  Mai  1871  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  171  fg.)
vorgesehenen  Fälle  in  Frage  kommen,  dient  hierbei  als  Probedruck  für  stationäre  Dampfkessel,
  welche  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck
bestimmt  sind,  das  Ein=  und  einhalbfache  der  höchsten  zulässigen  Dampfspannung,  für  die
übrigen  stationären  Dampfkessel  die  um  drei  Atmosphären  vermehrte  höchste  zulässige
Dampfspannung.  Bei  nicht  stationären  Dampfkesseln  hat  die  Festigkeitsprüfung  mit  dem
in  §  11  Absatz  2  der  angezogenen  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzler  für  neue
Dampfkessel  vorgeschriebenen  Probedruck  zu  erfolgen.

Dresden,  am  18.  Februar  1884.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Milller.

 

Letzte  Absendung:  am  8.  März  1884.