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achtet. In der Regel wurde bei den betreffenden Kindern, wenn die Krankheit hochgradig
war, von der Impfung Abstand genommen.
Etwaiger Widerstand gegen das Impfgesetz. In Preußzen ist das öffentliche
Impfgeschäft, soweit sich aus den vorliegenden Impfberichten ersehen läßt, im Ganzen
in ordnungsmäßiger Weise verlaufen. Von einem vorsätzlichen Widerstand erheblicher
Art gegen die Bestimmungen des Impfgesetzes enthalten die Berichte nichts, und die
vorgekommenen Entziehungen von der Impfpflicht waren weniger auf Widersetzlichkeit,
als auf Nachlässigkeit, hurückzuführen. Nur aus dem Reg.-Bez. Schleswig wird über
mehr Impfverweigerungen als im Vorjahre, hauptsächlich in Altona, Wandsbeck,
Rendsburg und Natzeburg geklagt. In den Reg.-Bezirken Münster und Arnsberg widersetzten
sich viele Mütter der Impfung auf beiden Armen, dieselbe soll dort sehr unbeliebt
sein und viele Privatimpfungen veranlassen. Als Grund der Abneigung
wird das Herumtragen der Kinder auf dem Arm während der Arbeit angegeben, wodurch
viele Pusteln des einen Armes aufgerieben werden.
Aus Bayern wird berichtet, daß Impfversäumnisse zwar in jedem Impfbezirke
vorkommen, daß dieselben aber theils durch Erkrankungen der Impflinge, theils durch
Vergeßlichkeit und Nachlässigkeit der Angehörigen begründet waren. Absichtliche Versäumniß
und wirkliche Renitenz lag nur in seltenen Fällen dem Wegbleiben vom
Impftermine zu Grunde.
Aus Sachsen und aus Baden, wird nichts von einem Widerstande gegen
das Impfgesetz erwähnt, in Württemberg hat der Impfwiderstand, wie er sich
aus den Zahlen für die vorschriftswidrigen Entziehungen ergiebt, bei den
Wiederimpflingen eine kleine Zunahme von 0,2 auf 0,4% erfahren, von den Erstimpflingen
wurden, wie im Vorjahre, 1,9% der Impfung vorschriftswidrig entzogen, im
Allgemeinen hat sich sonach, wie auch die Verichte der Impfärzte übereinstimmend
melden, der Impfwiderstand auf dem gleich niedrigen Niveau wie in den letztvergangenen
Jahren gehalten.
Ein grundsätzlicher Widerstand kam nur noch ganz vereinzelt vor (z. B. in Stuttgart
in 4—5, in Heilbronn in 2 Familien 2c.); hierbei läßt sich der in extrem religiösen
oder politischen Grundsätzen befangene Hausvorstand Jahr für Jahr in Ruhe strafen,
bezw. bittet er, wie in einem Falle in Ravensburg, jährlich um seine Bestrafung.
Eine verbreitetere Renitenz existirte nicht mehr; wenn die Ladung unbeachtet gelassen
wurde, so war es nur Lässigkeit und Vergeßlichkeit der Eltern oder Unkenntniß der
gesetzlichen Vorschriften. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Säumigen genügte eine
wiederholte Mahnung, um sie zur Abgabe eines Jmpfscheins oder Zurückstellungsattestes
innerhalb des gestellten Termins zu veranlassen. In dieser Begiehung hatte
eine neue Bestimmung, daß die Eltern impfpflichtiger Kinder, welche bisher ihren Verpflichtungen
nicht nachgekommen sind, am 1. Degember durch die Ortspolizeibehörde
auf Grund eines vom Impfarzt anzufertigenden Verzeichnisses nochmals an ihre Impfpflicht
erinnert werden sollen, wie schon im Vorjahre, auch im Berichtsjahre sehr
günstig gewirkt.
Aus Hessen wird hinsichtlich der „vorschriftswidrigen Entziehungen“ berichtet,
daß viele rückständige Impflinge und Wiederimpflinge, deren Impfungen sonst im
Januar und Februar nachgeholt zu werden pflegen, für dieses Mal wegen des
Herrschens der Influenza ungeimpft blieben und theils als krank, theils als
„vorschriftswidrig der Impfung entzogen" in die Listen übertragen werden mußten.
In den aus den übrigen Bundesstaaten und aus Elsaß-Lothringen vorliegenden
Berichten über die Ergebnisse des Impfgeschäfts findet sich, soweit Angaben in dieser
Hinsicht gemacht sind, der Vermerk, daß ein Widerstand gegen das Impfgesetz nicht —