Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1101

Diesemnach  hat  das  erste  Bataillon  an  der
linten  Seite  des  Tschako,  oben  eine  rothe  Rofe,
—  das  zweite  eine  weisse,  —  das  dritte  eine.
blaue,  —  und  das  vierte  eine  gelbe.  Wenn
mehrere  Bataillons  sind,  wiederholen  sich  die
solgenden  in  den  nämlichen  Farben,  mir  dem
Unterschiede,  daß  in  der  Mitte  der  Rose  sich
ein  schwarzer  Kreis  besindet.  Die  Kompagnien
  sind  unter  sich  durch  nichts  unterschieden.

Die  Schüzen  tragen  eine  grüne  Huppe
auf  dem  Tschako,  ober  der  Kokarde.

Untrer  der  Chemise  und  den  Dantalons
kann  der  tegionist  von  seiner  bürgerlichen
Kleidung  anzieben,  was  er  für  gut  findet.

Diejenigen,  welche  sich  selbst  besser  unie
formiren  wollen,  können  sich  ausser  Reihe
und  Gliedern  gach  der  Vorscheift  für  die
Fusiliere  des  Bürgermilitäes  kleiden;  jedoch
mit  Beibehaltung  des  Tschakos.

F.  20.  Die  Unterofficiere  sind  auf  gleiche
Act  gekleider,  und  haben  die  Auszeichnung
nur  durch  die  Borten  auf  dem  Tschako;  —  nach
Willkübr  können  sie  die  Uniforme  der  Unterofficiere
  des  Bürgermilitärs,  mit  den  für
dieselben  bestimmten  Auszeichnungen  tragen.

.  ar.  Die  Officiere  tragen  ganz  die  Umforme;
  welche  den  Fusilier)  Offieieren  des
Bürgermilitärs  vorgeschrieben  ist;  jedoch,
statt  der  Hüte,  Tschakos  und  keine  Schärpen;
  übrigens  mit  pden  für  jene  bestimmb#en
  Auszeichnungen  und  Perte-Epees.

Die  Tschakos  der  Offielere  sowohl,  als
der  Unterofficlere  sind  mit  den  Auszeichnungen
durch  weisse  Borten  umgeben,  nach  der  Arc,
wie  bet  dem  sreiwilligen  Jäger  Bataillon
eingeführt  sind.

1102

Zu  dem  blauen  Rocke  koͤnnen  auch  die
weissen  Pantalons  getragen  werden.

Die  Kudpfe  sind  durchgehends  weiß.

Stoͤcke  werden  nicht  getragen.

Waffenuͤbung.

§.  22.  Damit  die  Legionisten  die  noͤthige
Uebung  in  den  militaͤrischen  Bewegungen
und  im  Waffengebrauche  auf  das  schnellste
erhalten,  sollen  sie  alsbald  an  ihren  Wohnerten,
  oder  den  denselben  zunädchst  gelegenen
  geeigneten  Pläzen  durch  ausgediente
bandkapitulanten  oder  tangliche  Unterofficiere
des  Bürger-Milieärs  in  der  Stellung,  im
Marschiren,  den  nöthigsten  Schwenkungen,
und  im  Gebrauche  der  Wassen  unterrichtet
und  geübt  werden.

Wir  werden  Sorge  tragen,  daß  in  der
Folge  fäbige  Osficiere  und  Unterofficiere  der
Armee,  welche  aus  den  Garnisons-Regi--ments-Kompagnien,
  dem  Quiescenz=  oder  Densions
  Stande  zu  nehmen  sind,  auf  die  Haupt:
orte  der  Kompagnie-Bezirke  vertbeilt  werden.

Diese  Officiere  und  Unterofficiere  tragen
ibre  Armee:  Uniforme  fork,  und  bleiben  im
Fortbezuge  ihres  milic#rischen  Gehaltes.  So
lange  sie  nicht  wirklich  in  ein  Bataillon  eingereiht,
  folglich  jedem  Höheren  im  Range
untergeben  sind,  bleiben  sse#  unter  der  un
mittelbaren  Aufsicht  des  Bataillons  Kommandanten.


Ein  abgekürztes,  passendes  Erxercier-Reglement
  wird  baldmöglichst  zur  allgemeinen
Vorschrift  bekannt  gemacht  werden.

Bewafnung.

S.  23.  Eben  so  werden  Wir  unverzüglich

an  die  General:  Kommissartate  eine  hinrei-