Ordnung
der
Reifeprüfung an den neunstusigen höheren Schulen
(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen).
Berlin, den 1. November 1901.
Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium übersende ich in den
Anlagen .. Abdrücke der unter dem 27. Oktober d. Is. erlassenen
Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen
(Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen)
teils zu eigenem Gebrauche, teils zur Verteilung an die Ihm unter-
stellten Schulen der bezeichneten Art.
Der Zeitpunkt, zu welchem die Ordnung in Kraft zu treten hat,
und die Art, in welcher zu ihr überzuführen ist, ergibt sich aus
den Schlußbestimmungen in § 17. Die sachlichen Neuerungen finden
ihre Begründung in den durch den Allerhöchsten Erlaß vom 26. No-
vember 1900 (Zentrbl. S. 854) gegebenen Richtlinien und in den
nach ihnen ausgestellten, unter dem 29. Mai d. Is. — U. II. 1694
— (Zentrbl. S. 471) eingeführten Lehrplänen und Lehraufgaben für
die höheren Schulen, deren Zielforderungen den Maßstab auch für die
Beurteilung der Prüfungsleistungen zu bilden haben.
Die Bemerkungen und MWünsche, welche von den Königlichen
Provinzial-Schulkollegien auf Grund meines Erlasses vom 12. August
d. Is. — U. II. 2719 — zu dem damals mitgeteilten Entwurfe für
die neue Prüfungsordnung geäußert worden sind, haben mir Anlaß
za erneuter Erwägung von Einzelheiten gegeben und sind, soweit es
ratsam erschien, für die endgültige Feststellung verwendet worden.
Gern benutze ich diese Gelegenheit, um den Königlichen Provinzial-
Schulkollegien meine Anerkennung für die Sorgfalt auszusprechen, die
Sie der Begutachtung des Entwurfes gewidmet haben.
Im übrigen bemerke ich ausdrücklich, daß die Bestimmungen der
Prüfungsordnungen vom 6. Januar 1892 — Zentrbl. S. 281 —