Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

92 Ordnung der Reifeprüfung. 
mündlichen Prüfung oder die Befreiung von derselben zu beantragen 
ist (vergl. § 10, 2). 
3. Der Direktor hat hierauf die Arbeiten nebst den Entwürfen 
und dem vollständigen Texte der Prüfungsaufgaben dem Königlichen 
Kommissar nach dessen Anordnung zuzustellen. Beizufügen sind die 
Prüfungsverhandlungen (§ 12, 1, 2 und 3), eine Übersicht über die 
Prädikate für die Klassenleistungen der Prüflinge in den einzelnen Lehr- 
fächern und die sonst etwa von dem Königlichen Kommissar geforderten 
Vorlagen. Die Prädikate für die Klassenleistungen sind von den zur 
Prüfungskommission gehörenden Lehrern noch vor Beginn der s chrift- 
lichen Prüfung, frühestens aber drei Tagr vor diesem, in einer 
Konferenz festzustellen, deren Zeit auf der Übersicht selbst ausdrücklich 
anzugeben ist. 
4. Der Königliche Kommissar ist befugt, Anderungen in den 
den Prüfungsarbeiten erteilten Prädikaten zu verlangen und eintreten 
zu lassen, unter Umständen auch die Anfertigung neuer Arbeiten für 
alle oder für einzelne Prüflinge und Fächer anzuordnen. Macht er von 
diesen Befugnissen Gebrauch, so ist davon in der Verhandlung (§ 12, 5) 
Kenntnis zu geben. 
Mündliche Prüfung. 
§ 9. 
Vorbereitung. 
1. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung, die innerhalb der 
letzten sechs Wochen des Schulhalbjahres vorzunehmen ist, bestimmt der 
Königliche Kommissar. 
2. Für den Tag der Prüfung sind in dem Zimmer, in welchem 
sie stattfindet, die Zeugnisse, welche die Prüflinge während der Dauer 
ihres Aufenthaltes in Prima erhalten haben, (von Schülern, welche 
den Primakursus zum Teil auf einer anderen Schule durchgemacht haben, 
auch deren Abgangszeugnisse) und ihre schriftlichen Arbeiten aus Prima, 
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen auch die in Prima 
von ihnen in den Zeichenstunden angefertigten Zeichnungen, zur Ein- 
sicht bereit zu halten. Auch ist dafür zu sorgen, daß von den in der 
Prüfung vorzulegenden Schriftstellern eine ausreichende Zahl von Aus- 
gaben ohne erklärende Anmerkungen zur Verfügung steht (vergl. 8 10, 4). 
3. Bei der mündlichen Prüfung haben außer den Mitgliedern der 
Kommission auch alle übrigen wissenschaftlichen Lehrer der Anstalt an- 
wesend zu sein. Bei einer mehrtägigen Dauer der Prüfung gilt 
diese Bestimmung nur für den ersten Tag.
	        
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