92 Ordnung der Reifeprüfung.
mündlichen Prüfung oder die Befreiung von derselben zu beantragen
ist (vergl. § 10, 2).
3. Der Direktor hat hierauf die Arbeiten nebst den Entwürfen
und dem vollständigen Texte der Prüfungsaufgaben dem Königlichen
Kommissar nach dessen Anordnung zuzustellen. Beizufügen sind die
Prüfungsverhandlungen (§ 12, 1, 2 und 3), eine Übersicht über die
Prädikate für die Klassenleistungen der Prüflinge in den einzelnen Lehr-
fächern und die sonst etwa von dem Königlichen Kommissar geforderten
Vorlagen. Die Prädikate für die Klassenleistungen sind von den zur
Prüfungskommission gehörenden Lehrern noch vor Beginn der s chrift-
lichen Prüfung, frühestens aber drei Tagr vor diesem, in einer
Konferenz festzustellen, deren Zeit auf der Übersicht selbst ausdrücklich
anzugeben ist.
4. Der Königliche Kommissar ist befugt, Anderungen in den
den Prüfungsarbeiten erteilten Prädikaten zu verlangen und eintreten
zu lassen, unter Umständen auch die Anfertigung neuer Arbeiten für
alle oder für einzelne Prüflinge und Fächer anzuordnen. Macht er von
diesen Befugnissen Gebrauch, so ist davon in der Verhandlung (§ 12, 5)
Kenntnis zu geben.
Mündliche Prüfung.
§ 9.
Vorbereitung.
1. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung, die innerhalb der
letzten sechs Wochen des Schulhalbjahres vorzunehmen ist, bestimmt der
Königliche Kommissar.
2. Für den Tag der Prüfung sind in dem Zimmer, in welchem
sie stattfindet, die Zeugnisse, welche die Prüflinge während der Dauer
ihres Aufenthaltes in Prima erhalten haben, (von Schülern, welche
den Primakursus zum Teil auf einer anderen Schule durchgemacht haben,
auch deren Abgangszeugnisse) und ihre schriftlichen Arbeiten aus Prima,
bei den Realgymnasien und Oberrealschulen auch die in Prima
von ihnen in den Zeichenstunden angefertigten Zeichnungen, zur Ein-
sicht bereit zu halten. Auch ist dafür zu sorgen, daß von den in der
Prüfung vorzulegenden Schriftstellern eine ausreichende Zahl von Aus-
gaben ohne erklärende Anmerkungen zur Verfügung steht (vergl. 8 10, 4).
3. Bei der mündlichen Prüfung haben außer den Mitgliedern der
Kommission auch alle übrigen wissenschaftlichen Lehrer der Anstalt an-
wesend zu sein. Bei einer mehrtägigen Dauer der Prüfung gilt
diese Bestimmung nur für den ersten Tag.