Ordnung der Reifeprüfung. 93
§5 10.
Ausführung.
1. Der Königliche Kommissar eröffnet die Verhandlungen damit,
daß er sämtliche Anwesende an die Pflicht der Amtsverschwiegenheit
erinnert und sich über die Prüfungsarbeiten und deren Beurteilung
äußert (vergl. § 8, 4).
2. Sodann hat die Prüfungskommission darüber zu beraten
und zu beschließen, ob einzelne der Bewerber von der mündlichen
Prüfung auszuschließen oder zu befreien sind (vergl. § 7, 7 und § 8, 2).
Ein Schüler, dessen schriftliche Prüfungsarbeiten sämtlich oder
der Mehrzahl nach das Prädikat „Nicht genügend“ erhalten haben,
ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn bereits in dem
Gutachten der Lehrer (§ 4, 5) seine Reife als „nicht zweifellos“ be-
zeichnet worden ist.
Ein Schüler, der in dem Gutachten der Lehrer (§ 4, 5) als
zweifellos“ reif bezeichnet worden ist, kann von der mündlichen
Prüfung befreit werden, wenn er nach seinen Leistungen in der Klasse
, 3) sowie in der schriftlichen Prüfung und nach seiner ganzen Per-
sönlichkeit dieser Auszeichnung würdig erscheint; dabei ist hinsichtlich der
Leistungen besonderes Gewicht auf das Deutsche zu legen.
3. Mehr als zehn Schüler dürfen in der Regel nicht an
einem Tage geprüft werden. Bei Einteilung der Prüflinge in Gruppen
ist die Prüfung jeder Gruppe gesondert vorzunehmen und möglichst
an demselben Tage zu Ende zu führen.
4. Die Schüler dürfen Bücher zur Prüfung nicht mitbringen.
5. Dem Königlichen Kommissar steht die Bestimmung zu über
die Folge der Prüfungsgegenstände und die jedem von ihnen zu wid-
mende Zeit. Er ist befugt, die Prüfung in dem einen oder anderen
Fache bei einzelnen Schülern nach Befinden abzukürzen oder ganz fort-
fallen zu lassen, andererseits aber auch eine Prüfung noch in anderen
als den in § 5, 3 genannten Lehrfächern der Prima anzuordnen.
6. Zu prüfen hat in jedem Gegenstande der Lehrer desselben
in der obersten Klasse. Eine etwa notwendißh werdende Vertretung
hat der Königliche Kommissar zu bestimmen, der auch befugt ist,
seinerseits Fragen an die Schüler zu richten und in einzelnen Fällen
die Prüfung selbst zu übernehmen.
7. Den Gegenstand der Prüfung in der Religionslehre haben
im wesentlichen diejenigen Gebiete zu bilden, welche in der Prima ein-
gehender behandelt worden sind.
8. Für die Prüfung in den fremden Sprachen werden den
Schülern Abschnitte aus solchen Schriftstellern zum Übersetzen vor-