Full text: Leitfaden für den Unterricht in der Befestigungslehre und im Festungskrieg an den Königlichen Kriegsschulen.

2. Militär-Wesen. 
 
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 getretene neue Land- 
wehr-Bezirkseintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central-Blatts von 1895 S. 69 ff.) 
wird gemäß §. 1 Ziffer 6 der Wehrordnung an den einschlägigen Stellen abgeändert wie folgt: 
  
  
  
  
  
Infanterie Verwaltungs- Bundesstaat. 
Armeekorps Z„ Landwehrbezirke (bezw. Aushebungs- (Provinz, bezw. Regierungs- 
Brigade Z Z 
bezirke bezirk.) 
Guben. Stadt Guben. 
Landkreis Guben. . 
III. 10. Stadt Forst. Unverändert. 
Landkreis Sorau. 
Striegau. 
Glatz. . 
21. Schweidnitz. Unverändert. 
Münsterberg. 
I(I. Breslau. ·- — 
Brieg. Unverändert. Unverändert. 
22.   
VI.  
 II. Breslau. 
Oels. Unverändert. 
 Wohlau. 
 
Cosel. Unverändert. 
Stadt Gleiwitz. 
— Loandkreis Tost-Gleiwitz. Unverändert. 
 Gleiwiz. Kreis Gr. Strehlitz 
  Zabrze. 
  
  
  
  
  
Berlin, den 26. Januar 1898. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
*) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 22. Infanterie-Brigade im Frieden unterstellt. 
**) Der 2. Bezirk ist dem Kommandeur der 6. Feldartillerie-Brigade im Frieden unterstellt. 
***) Der 1. Bezirk ist dem Kommandeur der 23. Infanterie-Brigade im Frieden unterstellt.