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Der Diebstahl an solchen Waldprodukten, wie Gras, Kräuter,
Heide, Moos, Laub und anderes Streuwerk, Kienäpfel,
Waldsämereien und Harz wird nach dem Forstdiebstahlsgesetz vom
15. August 1878 dem Holzdiebstahl gleichgeachtet und danach bestraft.
Das unberechtigte Viehtreiben in Schonungen wird nach § 368. 9
des Strafgesetzbuches bestraft, nach demselben Paragraphen auch das
unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten im Walde. Außerdem be-
stehen für die verschiedenen Regierungsbezirke gewöhnlich besondere
Forstpolizeiverordnungen, wodurch dergleichen und andere Waldbeschädi-
gungen mit Strafe bedroht werden, oder es finden die Bestimmungen
des hinten angehefteten Feld= und Forstpolizeigesetzes statt; von diesen
Bestimmungen hat sich der Beamte genaueste Kenntniß zu verschaffen.
Vorbeugen kann man dergleichen Entwendungen dadurch, daß man
in Gegenden, in welchen ein lebhaftes Bedürfniß nach den verschiedenen
Waldnebenprodukten vorhanden ist, diese Nebennutzungen unentgeltlich
oder gegen eine gewisse Bezahlung unter der Controle der Beamten
und unter der im Interesse des Waldes gebotenen Einschränkung
gestattet. Man wird überhaupt mit einer entgegenkommenden Behand-
lung, die allerdings im geeigneten und nöthigen Falle nie
der Strenge, welche das Interesse des Dienstes erfordert,
entbehren darf, meist weiter kommen, als mit einem harten, über-
strengen, unfreundlichen, herausfordernden und verletzenden Benehmen.
Dergleichen verbittert das Publikum und reizt es zu Racheakten, unter
denen öster am meisten der Wald, nicht immer nur der betreffende
Beamte zu leiden hat.
§ 237.
e. Diesbstahl an Holz.
Zur Vermeidung oder doch zur Verminderung des Holzdiebstahls
soll dem Bedürfnisse des Publikums durch genügenden und rechtzeitigen
Verkauf von Nutzholz und Brennholz, sowie durch Gewährung der
Entnahme von Raff= und Leseholz Rechnung getragen werden; es sollen
die Preise nicht übermäßig hoch gegriffen werden, damit der Kauf auch
dem unbemittelten Publikum ermöglicht wird; in armen Gegenden
tragen Brennholzverkäufe, zu denen nur notorisch unbemittelte Leute
zugelassen werden, sehr viel zur Verminderung des Holzdiebstahls bei,
sowie Ueberlassen von Stockholz zur Selbstwerbung.