Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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Der Diebstahl an solchen Waldprodukten, wie Gras, Kräuter, 
Heide, Moos, Laub und anderes Streuwerk, Kienäpfel, 
Waldsämereien und Harz wird nach dem Forstdiebstahlsgesetz vom 
15. August 1878 dem Holzdiebstahl gleichgeachtet und danach bestraft. 
Das unberechtigte Viehtreiben in Schonungen wird nach § 368. 9 
des Strafgesetzbuches bestraft, nach demselben Paragraphen auch das 
unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten im Walde. Außerdem be- 
stehen für die verschiedenen Regierungsbezirke gewöhnlich besondere 
Forstpolizeiverordnungen, wodurch dergleichen und andere Waldbeschädi- 
gungen mit Strafe bedroht werden, oder es finden die Bestimmungen 
des hinten angehefteten Feld= und Forstpolizeigesetzes statt; von diesen 
Bestimmungen hat sich der Beamte genaueste Kenntniß zu verschaffen. 
Vorbeugen kann man dergleichen Entwendungen dadurch, daß man 
in Gegenden, in welchen ein lebhaftes Bedürfniß nach den verschiedenen 
Waldnebenprodukten vorhanden ist, diese Nebennutzungen unentgeltlich 
oder gegen eine gewisse Bezahlung unter der Controle der Beamten 
und unter der im Interesse des Waldes gebotenen Einschränkung 
gestattet. Man wird überhaupt mit einer entgegenkommenden Behand- 
lung, die allerdings im geeigneten und nöthigen Falle nie 
der Strenge, welche das Interesse des Dienstes erfordert, 
entbehren darf, meist weiter kommen, als mit einem harten, über- 
strengen, unfreundlichen, herausfordernden und verletzenden Benehmen. 
Dergleichen verbittert das Publikum und reizt es zu Racheakten, unter 
denen öster am meisten der Wald, nicht immer nur der betreffende 
Beamte zu leiden hat. 
§ 237. 
e. Diesbstahl an Holz. 
Zur Vermeidung oder doch zur Verminderung des Holzdiebstahls 
soll dem Bedürfnisse des Publikums durch genügenden und rechtzeitigen 
Verkauf von Nutzholz und Brennholz, sowie durch Gewährung der 
Entnahme von Raff= und Leseholz Rechnung getragen werden; es sollen 
die Preise nicht übermäßig hoch gegriffen werden, damit der Kauf auch 
dem unbemittelten Publikum ermöglicht wird; in armen Gegenden 
tragen Brennholzverkäufe, zu denen nur notorisch unbemittelte Leute 
zugelassen werden, sehr viel zur Verminderung des Holzdiebstahls bei, 
sowie Ueberlassen von Stockholz zur Selbstwerbung.
	        
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