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Mit Ausnahme des Diebstahls an geschlagenem Holze aus dem
Walde und von Ablagen, welcher unter das Strafgesetzbuch (§ 242)
fällt, werden alle Holzdiebstähle nach dem Forstdiebstahlsgesetz vom
15. April 1878 bestraft, das hinten angeheftet ist.
Im Allgemeinen wird nur hervorgehoben, daß der Beamte jeden
Uebertretungsfall sofort festzustellen und Folgendes zu notiren hat:
1. Zunamen, Vornamen, Stand, Wohnort und Alter des Frevlers.
2. Inhalt der Beschuldigung nach That, Gegenstand, Zeit, Ort
und allen näheren Umständen, welche eine Erhöhung der ordentlichen
Strafe oder eine Zusatzstrafe — namentlich nach §8 6, 8 des F.-D.-G. —
rechtfertigen, genaue Bezeichnung etwaiger Zeugen und etwaiger in Be-
schlag genommener Gegenstände.
3. Die Zeit ist namentlich beim Uebergang von Tag und Nacht
genau festzustellen; die Nachtzeit bedingt erschwerende Strafe und umfaßt
die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang (Dunkelheit).
4. Die Angabe des Alters muß besonders erkennen lassen, ob der
Frevler über 12 und unter 18 Jahre alt oder älter als 18 Jahre ist;
in zweifelhaften Fällen, namentlich bei etwa 12 oder etwa 18 Jahre
alten Frevlern ist der Geburtsschein zu requiriren. Kinder unter
12 Jahren dürfen als Beschuldigte überhaupt nicht in die Spalten 2
und 3 der vorgeschriebenen Strafverzeichnisse eingetragen werden, sondern
an ihrer Stelle die nach §§ 11 und 12 des F.-D.-G. unmittelbar für
sie haftbaren Personen; die Namen dieser strafunmündigen Personen
sind in Spalte 5 unter Nr. 1 einzutragen. In jedem Falle, wo Haft-
barkeit in Frage kommt, müssen die haftbaren Personen in Spalte 3
unter einem besonderen Buchstaben unter genauester Bezeichnung der
Person eingetragen werden.
Alle zum Forstdiebstahl geeigneten Werkzeuge, welche der Frevler
bei der Zuwiderhandlung bei sich führt, gleichviel, ob sie ihm gehören
oder nicht, sind demselben behufs ihrer Einziehung abzunehmen. Gegen-
stand solcher Beschlagnahme können außerdem auch andere zur Beweis-
führung wichtige Sachen, z. B. die Transportmittel sein.
Die Strafverzeichnisse sind für alle im Kalendermonat ermittelten
Straffälle als abgeschlossenes Monatsverzeichniß dem Oberförster bis
zum 5. des folgenden Monats einzureichen. Muster zu Anzeigen finden
sich im Anhange unter § 28 des dort abgedruckten Forstdiebstahls-
gesetzes; gleichzeitig werden auch die Contraventionslisten mit eingereicht.