— 327 —
Sollte der Beamte den Frevler nicht kennen oder Verdacht schöpfen,
daß ihm unrichtige Namen angegeben werden oder wird ihm die An—
gabe des Namens verweigert, so hat er den Frevler zu verhaften und
ihn sofort seinem Vorgesetzten oder dem nächsten Ortsvorstande zur
Feststellung der Person zuzuführen.
8 238.
Die polizeilichen Befugnisse des Vorst- und Jagdteamten.
Neben diesem Gesetze, welches die Forsten und ihre Produkte schützt,
sind andere Gesetze erlassen, welche die Beamten den Frevlern gegen-
über unterstützen. Es ist namentlich das wichtige Gesetz über den
Waffengebrauch der Forstbeamten vom 31. März 1837, welches
ebenfalls im Auszuge hinten angeheftet ist. Als das Wichtigste daraus
soll hier nur angeführt werden, daß der Beamte bei Angriffen auf
seine Person, bei thätlichen oder mit gefährlichen Drohungen ver-
bundenen Widersetzlichkeiten, zur Abwehrung des Angriffs und Ueber-
windung des Widerstandes — nicht weiter —, sobald er im Besitze
des Waffengebrauchattestes oder auf das Forstdiebstahlsgesetz vereidigt
und nicht auf Denunciantenantheil gesetzt ist, auch mit erkennbaren
amtlichen Abzeichen versehen resp. in Uniform ist, vom Hirschfänger
Gebrauch machen darf. Vom Gewehr darf er nur dann Gebrauch
machen, wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aexten,
Knütteln oder anderen gefährlichen Werkzeugen oder von einer Mehr-
heit, welche stärker als die Zahl der anwesenden Forst= oder Jagd-
beamten ist, unternommen oder angedroht wird. Von jedem solchen
Falle, namentlich wenn Verwundungen oder Tödtungen vorkommen,
ist sofort auf schnellstem Wege dem Vorgesetzten Anzeige zu machen,
nachdem für die Verwundeten die nöthigste Vorsorge getroffen ist.)
Ferner stehen die Forst= und Jagdbeamten unter dem Schutze der
§8 117—119 des Str.-G.-B., welche den Widerstand gegen dieselben in
rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes mit besonderen Strafen bedrohen.
*) Zur näheren Information über unsere Forst= und Jagdgesetzgebung werden
empfohlen die bei Julius Springer in Berlin erschienenen preußischen Forst- und
Jagdgesetze mit eingehenden Erläuterungen, namentlich das Preuß. Forstdiebstahls-
gesetz und das Preuß. Feld= und Forstpolizeigesetz von v. Bülow und Sternberg,
sowie „der Preuß. Forst= und Jagdschutzbeamte als Hilfsbeamter der Staats-
anwaltschaft“ (80 Pf.) bei J. Neumann in Neudamm von Mücke und „der Forst-
und Jagdschutz von Berger“ (4 Mk.) bei M. Wundermann, Friedeberg NM.