Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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sie wird auf Grund von Berechtigungen ausgeübt, wo dann die be— 
treffenden Urkunden und gesetzlichen Bestimmungen die Art der Nutzung 
regeln. Die freiwillig gestattete Nutzung (sog. Heidemiethe) schließt 
gewöhnlich alle Instrumente und größere Transportmittel aus und be— 
schränkt das Sammeln auf gewisse sog. Holztage und die Person, auf 
deren Namen der Zettel ausgestellt ist; letzterer muß mitgeführt werden. 
Uebertretungen der auf Grund von Zetteln oder sonst Berechtigten 
werden auf Grund der 88 36—42 des F. und F. P. G. bestraft. 
Leseholz darf nicht verkauft werden. Die Entnahme von Holz, was 
nach obiger Erklärung nicht zum Raff= und Leseholz gehört, wird nicht 
als Contravention, sondern als Forstdiebstahl bestraft. 
8 280. 
d. Mast und Raumfrüchte. 
Die meisten Früchte der Waldbäume werden von allerlei Thieren 
als Nahrung aufgesucht, abgesehen davon, daß sie ihre wichtigste Be- 
stimmung in der Verjüngung und Wiederkultur finden. — Die vielen 
Baumbeerfrüchte werden von Vogelarten eifrig verzehrt (Vogelbeere, 
Mehlbeere 2c.), ebenso allerlei Steinfrüchte — Kirschen, Wachholder, 
Dornarten; Elsbeeren, wilde Birnen und Aepfel werden von Roth- 
und Rehwild begierig aufgesucht, namentlich wird aber die Frucht der 
Buche und Eiche für die Ernährung der Schweine wichtig, und da sich 
dieselben oft förmlich dabei mästen, auch mit dem technischen Namen 
„Mast“ bezeichnet. Die Jahre, in welchen Buchen= und Eichenwälder 
durchweg reichliche Frucht tragen, treten selten auf, bei der Buche in 
günstigen Lagen etwa alle 10 Jahre, bei der Eiche alle 4 Jahre, in 
rauheren Lagen noch viel seltener. — Solche reichliche Futtererzeugung 
bei der Eiche oder der Buche, wo alle Bäume gut tragen, nennt man 
„Vollmast“; trägt etwa nur die Hälfte der Bäume gut, so nennt man 
es „Halbmast“, tragen nur einzelne Bäume, so nennt man es „Spreng- 
mast“. Bei voller und halber Mast werden vom 15. Oktober bis 
1. Februar Mastschweine eingetrieben und werden zur Mastnutzung die 
Mastdistrikte entweder meistbietend oder freihändig verpachtet, oder es 
wird pro Stück ein festgesetztes Einmiethegeld bezahlt. Die Bedingungen, 
unter welchen die Mast gestattet wird, werden vertragsmäßig festgesetzt. 
An manchen Orten gebührt die Matznutzung dazu Berechtigten. 
Bei geringerer Mast treibt man unter gleichen Verhältnissen statt
	        
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