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der Schweine auch Schafe ein; bei noch geringerer Mast giebt man
Sammelzettel aus und läßt diese durch Bezahlung oder Abgabe von
Eicheln und Bucheln zu eigenen Kulturzwecken entgelten. Die ge—
sammelten Bucheln werden auch zur Gewinnung von Oel in Oelmühlen
geschlagen; sie geben, je nach dem Standort, 10—15 péCt. Oel.
Soweit die Baumfrüchte als Waldsämereien anzusehen sind, wird
die Entwendung als Forstdiebstahl bestraft (F. D. G. § 10).
g 281.
e. Futterlauß.
In futterarmen Gegenden werden nicht selten Esche, Linde, Rüster,
Saalweide, Eiche, Aspe, Pappel im Kopf= und Schneidelbetrieb zu
sog. „Futterwellen“ zur Winterfütterung für Schafe und Ziegen, im
Nothfall auch für Rindvieh genutzt, zuweilen werden die Zweige gleich
grün verfüttert. Auch die Durchläuterungen der Laubholzjungwüchse in
belaubtem Zustande, ingleichen Eichenschälwald= und Niederwaldschläge
liefern Futterwellen, die sogleich verfüttert, falls sie recht holzfrei sind,
einen hohen Futterwerth haben. Häufig läßt man Läuterungshiebe
gegen Abgabe des Materials nach vorherigen genaueren Vereinbarungen
machen, wobei sich Publikum wie Waldbesitzer gleich gut zu stehen
pflegen. Falls Futterlaub verkauft wird, wird es in Wellen gebunden
und hundertweis verkauft. Der Diebstahl an Laub wird nach dem
F. D. G. § 14, das schädliche Abbrechen von Laub an Bäumen, Hecken 2c.
als Contravention nach § 242 des F. und F. P. G. bestraft.
B. Aebennutzungen vom Waldboden.
282.
A. Stire u.
Was wir mit dem Namen Waldstreu bezeichnen, besteht aus den
vielerlei Abfällen der Waldbäume, der Sträucher und aus den vielerlei
Gräsern und Kräutern, Moosen, Farren, Flechten rc., die der Wald-
boden hervorbringt und die theils als Einstreu in Viehställen zum
nachherigen Dung, theils direct, nachdem man sie hat verrotten lassen,
zum Dung, theils zur Fütterung benutzt werden. Die Nutzung der
Streu kann insofern dem Walde großen Schaden thun, als ihm da-
durch ein Theil des zu seiner Ernährung so nöthigen Humus, der