Volltext : Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

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(§ 28  d.  V.)  Das  ehrengerichtliche  Verfahren  gegen  einen  Hauptmann  (Rittmeister)  oder  Subalternoffizier
  anzuordnen,  ist  nur  der  mit  Gerichtsbarkeit  über  Offiziere  betraute  direkte
Vorgesetzte  desjenigen  Truppentheils  berechtigt,  dessen  Ehrengericht  der  Bezichtigte  unterstellt  ist
(z.  B.  der  Divisionskommandeur).

4.  (§  29  d.  V.)  Auf  den  Bericht  des  Kommandeurs  entscheidet  der  danach  zuständige  Befehlshaber,
  ob  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  stattfinden  soll;  er  bestimmt  zugleich,  ob  der  Bezichtigte  vom
Dienst  vorläufig  zu  entheben,  oder  ob  es  bei  der  von  dem  Kommandemr  etwa  bereits  verhängten  Enthebung
  vom  Dienst  das  Bewenden  behalten  soll.

(§  30  d.  V.)  Eine  Berufung  gegen  diese  Entscheidungen  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Antrag
eines  Offiziers  auf  ein  ehrengerichtliches  Verfahren  gegen  sich  selbst  abgelehnt  wird;  in  diesem  Falle
entscheidet  Se.  Majestät.

(§  33  d.  V.)  Ist  das  —  förmliche  —  ehrengerichtliche  Verfahren  angeordnet,  so  darf  es  vor
Allerhöchster  Entscheidung  auf  den  ehrengerichtlichen  Spruch  nicht  wieder  eingestellt  werden.

5.  (§§  34  bis  41  d.  V.)  Die  Untersuchung  wird  schriftlich  geführt.  Der  Kommandeur  veranlaßt
die  Vorladung  des  Angeschuldigten  und  der  Zeugen.

Der  Angeschuldigte  wird  vor  seiner  Vernehmung  von  dem  ihm  zur  Last  Gelegten  in
Kenntniß  gesetzt.

Zeugen,  welche  deutsche  Offiziere  sind,  versichern  die  Richtigkeit  ihrer  Aussage  auf  Ehre  und
Pflicht;  die  etwa  nothwendige  Vereidigung  anderer  Zeugen  erfolgt  durch  ein  Militär=  oder  Civil=Gericht.

Sobald  der  Kommandeur  weitere  Ermittelungen  nicht  für  erforderlich  hält,  ermächtigt  er  den
Ehrenrath,  die  Akten  zu  schließen.

Bei  Schluß  der  Untersuchung  ist  der  Angeschuldigte  durch  den  Ehrenrath  darauf  aufmerksam
zu  machen,  daß  und  in  welcher  Weise  er  sich  vertheidigen  darf.

Es  ist  ihm  gestattet,  selbst  dem  Ehrenrath  seine  Vertheidigung  zu  Protokoll  zu  geben
oder  eine  selbst  verfaßte  Vertheidigungsschrift  einzureichen  (innerhalb  8  Tagen).
Er  kann  sich  durch  einen  anderen  Offizier,  der  aber  einen  niedrigeren  Dienstgrad

als  er  selbst  nicht  bekleiden  darf,  schriftlich  vertheidigen  lassen.
Er  darf  vor  versammeltem  Ehrengericht  mündlich  seine  Vertheidigung  wiederholen
oder  ergänzen.

Dem  Angeschuldigten  oder  dessen  Vertheidiger  wird  im  Beisein  eines  Mitgliedes  des  Ehrenrathes
Einsicht  in  die  Akten  gestattet.

§  34.
Das  Ehrengericht.

1.  (§  42  d.  V.)  Nach  Schluß  der  Untersuchung  wird  in  einer  von  dem  Kommandeur  zu  berufenden
Versammlung  der  Mitglieder  des  Ehrengerichts  zum  Spruch  geschritten.  Zweck  der  Versammlung  ist,
die  Mitglieder  des  Ehrengerichts  über  die  Sachlage  vollständig  zu  unterrichten,  ihnen  die  Möglichkeit
zu  geben,  durch  Austausch  der  Ansichten  ihre  Ueberzeugung  zu  klären  und  diese  in  einem  Spruch

auszudrücken.
Heerwesen.  8.  Aufl.                                                                                                                   7