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(§ 28 d. V.) Das ehrengerichtliche Verfahren gegen einen Hauptmann (Rittmeister) oder Subalternoffizier
anzuordnen, ist nur der mit Gerichtsbarkeit über Offiziere betraute direkte
Vorgesetzte desjenigen Truppentheils berechtigt, dessen Ehrengericht der Bezichtigte unterstellt ist
(z. B. der Divisionskommandeur).
4. (§ 29 d. V.) Auf den Bericht des Kommandeurs entscheidet der danach zuständige Befehlshaber,
ob ein ehrengerichtliches Verfahren stattfinden soll; er bestimmt zugleich, ob der Bezichtigte vom
Dienst vorläufig zu entheben, oder ob es bei der von dem Kommandemr etwa bereits verhängten Enthebung
vom Dienst das Bewenden behalten soll.
(§ 30 d. V.) Eine Berufung gegen diese Entscheidungen ist nur dann zulässig, wenn der Antrag
eines Offiziers auf ein ehrengerichtliches Verfahren gegen sich selbst abgelehnt wird; in diesem Falle
entscheidet Se. Majestät.
(§ 33 d. V.) Ist das — förmliche — ehrengerichtliche Verfahren angeordnet, so darf es vor
Allerhöchster Entscheidung auf den ehrengerichtlichen Spruch nicht wieder eingestellt werden.
5. (§§ 34 bis 41 d. V.) Die Untersuchung wird schriftlich geführt. Der Kommandeur veranlaßt
die Vorladung des Angeschuldigten und der Zeugen.
Der Angeschuldigte wird vor seiner Vernehmung von dem ihm zur Last Gelegten in
Kenntniß gesetzt.
Zeugen, welche deutsche Offiziere sind, versichern die Richtigkeit ihrer Aussage auf Ehre und
Pflicht; die etwa nothwendige Vereidigung anderer Zeugen erfolgt durch ein Militär= oder Civil=Gericht.
Sobald der Kommandeur weitere Ermittelungen nicht für erforderlich hält, ermächtigt er den
Ehrenrath, die Akten zu schließen.
Bei Schluß der Untersuchung ist der Angeschuldigte durch den Ehrenrath darauf aufmerksam
zu machen, daß und in welcher Weise er sich vertheidigen darf.
Es ist ihm gestattet, selbst dem Ehrenrath seine Vertheidigung zu Protokoll zu geben
oder eine selbst verfaßte Vertheidigungsschrift einzureichen (innerhalb 8 Tagen).
Er kann sich durch einen anderen Offizier, der aber einen niedrigeren Dienstgrad
als er selbst nicht bekleiden darf, schriftlich vertheidigen lassen.
Er darf vor versammeltem Ehrengericht mündlich seine Vertheidigung wiederholen
oder ergänzen.
Dem Angeschuldigten oder dessen Vertheidiger wird im Beisein eines Mitgliedes des Ehrenrathes
Einsicht in die Akten gestattet.
§ 34.
Das Ehrengericht.
1. (§ 42 d. V.) Nach Schluß der Untersuchung wird in einer von dem Kommandeur zu berufenden
Versammlung der Mitglieder des Ehrengerichts zum Spruch geschritten. Zweck der Versammlung ist,
die Mitglieder des Ehrengerichts über die Sachlage vollständig zu unterrichten, ihnen die Möglichkeit
zu geben, durch Austausch der Ansichten ihre Ueberzeugung zu klären und diese in einem Spruch
auszudrücken.
Heerwesen. 8. Aufl. 7