96 IV. Theil:
sorgen, daß ihnen von den heimatlichen Angehörigen etwaige mi—
litärische Ordres nachgesendet werden können, und müssen sie sich,
was sich wohl auch von selbst versteht, vor Antritt ihrer Reise
und Wanderschaft beim Bezirks-Feldwebel anmelden.
515. Haben sie sich vielleicht während der Wanderschaft da
oder dort zu melden'
Nein, sie sind während derselben von weiterer Meldung
entbunden.
516. Es könnte Einer diese Gelegenheit benützen, sich von
der bevorstehenden Uebung oder Controlversammlung los
zu machen, ist da nicht vorgebeugt?
Ja; fällt die beabsichtigte Wanderschaft in die Zeit einer
Uebung oder Controlversammlung, so bedarf es hiezu der Erlaubniß
des Landwehr-Bezirks-Commando's.
517. Brauchen solche durchaus nichts mehr von sich hören
zu lassen?
Erst wenn sie an einem innerhalb des Königreiches gelegenen
Ort in Arbeit treten, haben sie sich beim betreffenden Bezirks-Feldwebel
zu melden.
518. Wenn die Armee auf den Kriegsfuß gesetzt wird, hat da
der auf Wanderschaft Befindliche besondere Einberufungsordre
erst zu erwarten?
Nein, so wenig als die anderen (512).
d. Landwehr-Offiziere 2c.
519. Sind auch die Landwehr.Offiziere und deren Adspiranten
den Bestimmungen über Wohnortswechsel, Aufenthalt
im Auslande, Reisen im In= und Auslande
unterworfen?
Ja, vollkommen.
§ 2. Anstellung.
520. Ist die Wehrpflicht hinderlich zur Erlangung einer
UAnstellung in einem öffentlichen Amte, wie dieß früher der
Fall war?
Nein, nur einen Aufschub kann diese durch nothwendige
Unterbrechung der Praxis erleiden.