Volltext : Wehr-Katechismus.

96  IV.  Theil:

sorgen,  daß  ihnen  von  den  heimatlichen  Angehörigen  etwaige  mi—
litärische  Ordres  nachgesendet  werden  können,  und  müssen  sie  sich,
was  sich  wohl  auch  von  selbst  versteht,  vor  Antritt  ihrer  Reise
und  Wanderschaft  beim  Bezirks-Feldwebel  anmelden.

515.  Haben  sie  sich  vielleicht  während  der  Wanderschaft  da
oder  dort  zu  melden'
Nein,  sie  sind  während  derselben  von  weiterer  Meldung
entbunden.

516.  Es  könnte  Einer  diese  Gelegenheit  benützen,  sich  von
der  bevorstehenden  Uebung  oder  Controlversammlung  los
zu  machen,  ist  da  nicht  vorgebeugt?

Ja;  fällt  die  beabsichtigte  Wanderschaft  in  die  Zeit  einer
Uebung  oder  Controlversammlung,  so  bedarf  es  hiezu  der  Erlaubniß
  des  Landwehr-Bezirks-Commando's.

517.  Brauchen  solche  durchaus  nichts  mehr  von  sich  hören
zu  lassen?
Erst  wenn  sie  an  einem  innerhalb  des  Königreiches  gelegenen
  Ort  in  Arbeit  treten,  haben  sie  sich  beim  betreffenden  Bezirks-Feldwebel
  zu  melden.

518.  Wenn  die  Armee  auf  den  Kriegsfuß  gesetzt  wird,  hat  da
der  auf  Wanderschaft  Befindliche  besondere  Einberufungsordre
  erst  zu  erwarten?

Nein,  so  wenig  als  die  anderen  (512).

d.  Landwehr-Offiziere  2c.

519.  Sind  auch  die  Landwehr.Offiziere  und  deren  Adspiranten
  den  Bestimmungen  über  Wohnortswechsel,  Aufenthalt
  im  Auslande,  Reisen  im  In=  und  Auslande
unterworfen?

Ja,  vollkommen.

§  2.  Anstellung.

520.  Ist  die  Wehrpflicht  hinderlich  zur  Erlangung  einer
UAnstellung  in  einem  öffentlichen  Amte,  wie  dieß  früher  der
Fall  war?

Nein,  nur  einen  Aufschub  kann  diese  durch  nothwendige
Unterbrechung  der  Praxis  erleiden.