Full text : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit.  IV.  Schulwesen.  59
JZiffer  3.  Turyuplätze.

Die  geistige  und  körperliche  Entwicklung  der  Jugend  muß  eine  harmonische
  sein  und  die  körperliche  Ausbildung  darf  nicht  auf  Kosten  der
geistigen  vernachläßigt  werden  nach  dem  Grundsatze:  „Eine  gesunde
Seele  soll  auch  in  einem  gesunden  Leibe  wohnen.“

Deswegen  sollte  auch  das  Turnen  unter  die  obligaten  Lehrgegenstände
  der  Volksschule  aufgenommen  werden,  weil  es  das  beste  Mittel
ist,  unter  entsprechender  Leitung  und  Beaufsichtigung  den  Körper  zu
kräftigen  und  zu  entwickeln.

Von  den  irrigen  Ansichten,  daß  die  Turnvereine  die  Träger  der
Demokratie  seien  und  daß  die  ländliche  Jugend  Gelegenheit  genug  habe,
sich  durch  Haus=  und  Feldarbeiten  zu  kräftigen,  ist  jeder  vernünftige
Mensch  abgekommen,  denn  das  wird  doch  Jedermann  zugestehen  müssen,
daß  zwischen  den  plumpen  Feld=  und  Hausarbeiten  und  den  regelmäßigen
  Uebungen  des  Turnens  ein  himmelweiter  Unterschied  ist.

Für  die  Gemeinden  entsteht  daher  die  Verpflichtung,  für  einen  passenden
  Turnplatz  und  die  Einrichtung  desselben  mit  den  nöthigen  Geräthschaften
  zu  sorgen.  Der  Turnplatz  ist  an  einem  freundlichen  Platze
zu  wählen  und  entweder  mit  Sand,  am  besten  aber  mit  Gerberlohe  zu.
überführen.  Mindestens  sollen  die  erwachsenen  Schüler  an  den  schulfreien
  Spieltagen  den  Turnplatz  besuchen,  und  sich  am  Reck  und  Barren.
und  an  den  Kletterstangen  2c.  üben  und  erfreuen.

Ziffer  A.  Lebrerbesoldung.

Dieselbe  geht  aus  der  Fassion  hervor,  weßhalb  sich  die  Lehrer  angelegen
  sein  lassen  sollen,  unter  diesem  Rubrum  entweder  eine  Abschrift
odeer  doch  wenigstens  einen  genauen  Auszug  aus  der  Fassion  zu  hinteregen.


Die  Lehrerbesoldungen  bestehen:

a)  in  baarem  Gelde,
b)  im  Genuß  von  Naturalien,  Gebäuden,  Holz,  Dienstgründen  2c.,
J)  in  Rechten,  z.  B.  Huth=  und  Weiderecht.

Das  Minimum  der  Lehrergehalte  wird  durch  das  jeweils  geltende
Schulgesetz  geregelt.  Keine  Gemeinde  sollte  in  Bezug  auf  die  Besoldung
ihrer  Schullehrer  geizig  sein,  denn  man  muß  es  aus  eigener  Anschauung
kennen,  welche  Mühen  und  Beschwerden  mit  dem  Berufe  eines  Lehrers
verbunden  sind;  und  einem  Manne,  welcher  Leben  und  Gesundheit  für
das  geistige  Wohl  der  Gemeinde  opfert,  sollte  doch  wenigstens  ein  sorgenfreies
  Auskommen  beschieden  sein.

Bei  hohen  Lebensmittelpreisen  sollten  insbesondere  die  Gemeinden
billig  sein  und  ihren  Lehrern  entsprechende  Theuerungszulagen  gewähren,
wenn  es  ihre  Mittel  erlauben.
loh  Aber  mit  welch'  schwarzem  Undank  werden  die  meisten  Lehrer  beohnt!