116 IV. Theil:
a. activ wahlfähig — d. h. kann einen Wahlmann wählen —
jeder Staatsbürger und jeder volljährige Staatsangehörige,
welcher dem Staate eine direkte Steuer entrichtet, insoferne
er nicht wegen Verbrechens, oder des Vergehens der Fälschung,
des Betruges, des Diebstahls oder der Unterschlagung
verurtheilt worden ist;
d. jeder bayerische Staatsbürger passiv wahlfähig — d. h.
kann als Wahlmann und Abgeordneter gewählt werden —
soferne er das 25. Lebensjahr zurückgelegt und die übrigen
unter a genannten Eigenschaften für sich hat.
595. Wer hat den Verfassungseid zu leisten?
Es leisten ihn:
I. beim Regierungsantritte der König;
II. der Reichsverweser;
III. sämmtliche Prinzen des königlichen Hauses nach erlangter
Volljährigkeit;
IV. alle Staatsdiener bei ihrer Anstellung;
V. alle Staatsbürger nach Erwerbung selbständiger Heimat
und bei der allgemeinen Landeshuldigung.
596. Wer ist als bayerischer Staatsbürger anzusehen!
Derjenige ist es, welcer
I. überhaupt Bayer ist (28), außerdem
II. die gesetzliche Volljährigkeit hat, und
III. besteuerte Gründe, Rechte oder Renten besitzt, oder ein
besteuertes Gewerbe ausübt, oder in ein öffentliches Amt getreten ist.
597. Kein Angehöriger der activen Armee kann wegen der
oben (594 III a) genannten Unthaten verurtheilt sein, sonst
wäre er nicht eingereiht (32. 34) oder wieder aus der Armee
ausgestoßen (320); welche von den übrigen Eigenschaften, die
von dem Wähler oder Abgeordneten verlangt werden,
können sich bei einer Militärperson finden?
I. Sie kann Staatsbürger sein (596 u. 594 III a) oder
wenigstens
II. als Staatsangehöriger dem Staate eine direkte Steuer
bezahlen — z. B. Einkommensteuer, welche alle Offiziere und
Militärbeamten entrichten — (594 III a); zudem
III. das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben (594 III b).