Full text : Wehr-Katechismus.

116  IV.  Theil:

a.  activ  wahlfähig  —  d.  h.  kann  einen  Wahlmann  wählen  —
jeder  Staatsbürger  und  jeder  volljährige  Staatsangehörige,
welcher  dem  Staate  eine  direkte  Steuer  entrichtet,  insoferne
er  nicht  wegen  Verbrechens,  oder  des  Vergehens  der  Fälschung,
  des  Betruges,  des  Diebstahls  oder  der  Unterschlagung
verurtheilt  worden  ist;

d.  jeder  bayerische  Staatsbürger  passiv  wahlfähig  —  d.  h.
kann  als  Wahlmann  und  Abgeordneter  gewählt  werden  —
soferne  er  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  die  übrigen
unter  a  genannten  Eigenschaften  für  sich  hat.

595.  Wer  hat  den  Verfassungseid  zu  leisten?

Es  leisten  ihn:

I.  beim  Regierungsantritte  der  König;

II.  der  Reichsverweser;

III.  sämmtliche  Prinzen  des  königlichen  Hauses  nach  erlangter
  Volljährigkeit;

IV.  alle  Staatsdiener  bei  ihrer  Anstellung;

V.  alle  Staatsbürger  nach  Erwerbung  selbständiger  Heimat
und  bei  der  allgemeinen  Landeshuldigung.

596.  Wer  ist  als  bayerischer  Staatsbürger  anzusehen!

Derjenige  ist  es,  welcer

I.  überhaupt  Bayer  ist  (28),  außerdem

II.  die  gesetzliche  Volljährigkeit  hat,  und

III.  besteuerte  Gründe,  Rechte  oder  Renten  besitzt,  oder  ein
besteuertes  Gewerbe  ausübt,  oder  in  ein  öffentliches  Amt  getreten  ist.

597.  Kein  Angehöriger  der  activen  Armee  kann  wegen  der
oben  (594  III  a)  genannten  Unthaten  verurtheilt  sein,  sonst
wäre  er  nicht  eingereiht  (32.  34)  oder  wieder  aus  der  Armee
ausgestoßen  (320);  welche  von  den  übrigen  Eigenschaften,  die
von  dem  Wähler  oder  Abgeordneten  verlangt  werden,
können  sich  bei  einer  Militärperson  finden?

I.  Sie  kann  Staatsbürger  sein  (596  u.  594  III  a)  oder
wenigstens

II.  als  Staatsangehöriger  dem  Staate  eine  direkte  Steuer
bezahlen  —  z.  B.  Einkommensteuer,  welche  alle  Offiziere  und
Militärbeamten  entrichten  —  (594  III  a);  zudem

III.  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  (594  III  b).