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schlußfassung vorzulegen, auf deren Grund sodann die Distriktsverwaltungs-
behörde gegebenen Falls die entsprechende Aenderung des Beitrages und
die Rückerstattung etwa unrichtig constatirter Wehrgeldbeträge verfügt.
8 12.
Anträge auf Einstellung der Beitragspflicht wegen Auswanderung
oder Tod, ferner wegen nachträglicher Beiziehung der Pflichtigen zum Heeres-
dienste, ebenso Anträge auf Leistung desfallsiger Rückersätze sind von den
Betheiligten in gleicher Weise wie nach § 11 und zwar unter Beibringung
der bezüglichen Nachweise bei der Distriktsverwaltungsbehörde anzubringen,
welche hierüber nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes selbständig verfügt.
In Fällen, in welchen die Pflichtigen zur Anbringung ihrer des-
fallsigen Anträge bei der Distriktsverwaltungsbehörde Nachweise der Militär-
behörden, z. B. wegen Beiziehung zum Heeresdienste bedürfen, sind die be-
treffenden Militärbehörden zur Ausstellung der betreffenden Zeugnisse auf
Ansuchen der Betheiligten verpflichtet.
Die Einberufung zu Controlversammlungen befreit selbstverständlich
von der Entrichtung des Wehrgeldes nicht.
§L 13.
Alle nach vorstehenden Bestimmungen zufolge Art. 5 und 10 des
Gesetzes verfügten Rückersätze bereits bezahlter Wehrgeldbeträge sind auf
Rechnung des Wehrgeldertrages von dem betreffenden Rentamte zu leisten,
daher die Distriktsverwaltungsbehörden die desfallsigen Verfügungen mit
Belegen dem Rentamte zum Vollzuge zu übermitteln haben. »
Ebenso muß von jeder Aenderung des festgesetzten Wehrgeldes außer
der „Gemeindebehörde auch dem betreffenden Rentamte Nachricht gegeben
werden.
8 14.
Bezüglich der nach Art. 11 des Gesetzes aus dem Wehrgeldertrage
zu bestreitenden Kosten wird Nachstehendes bestimmt:
Die Mitglieder des Ausschusses haben als Entschädigung
a. für Zeitverlust einschließlich des Zeitbedarfes für die Hin- und Rück-
reise 2 fl. für je einen ganzen Tag, 1 fl. für je einen halben Tag,
b. für Reisekosten 12 kr. für jede Poststunde der Hin= und Rückreise
anzusprechen.
Die Anweisung dieser Entschädigungen und sonstiger unvermeidlicher
Kosten erfolgt durch die Distrikts-Verwaltungsbehörde an das betreffende
Rentamt.
Der den Ausschuß-Sitzungen beiwohnende Rentbeamte oder dessen
Stellvertreter hat für den Fall, daß das Rentamt nicht am Sitze der Di-
striktsverwaltungsbehörde sich befindet, Anspruch auf die normativmäßigen
Gebühren, welche der Festsetzung durch die betr. Kreisregierung, Kammer
der Finanzen, unterliegen.
15.
Nach Art. 12 des Gesetzes haben die Distriktsverwaltungsbehörden