Full text: Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht. 17 
116. Was geschieht mit dieser Aushebungsliste? 
Nachdem sie von der Ersatzcommission unterschrieben, wird 
sie von der Verwaltungsbehörde in allen ihren Rubriken aus- 
gefüllt und binnen längstens 8 Tagen dem Landwehr-Bezirks- 
Commando mitgetheilt, womit nun die Thätigkeit der Militäx- 
behörden bei dem Ersatzgeschäfte beginnt. 
§ 6. Vertheilung der Wehrpflichtigen. 
a. An den Formationsstand und die Ersatzmannschaften. 
117. Müssen alle, die auf der Aushebungsliste (114) stehen, 
Soldaten werden? « 
Ja, soferne Alle den Fahneneid zu leisten haben, mit 
Ausnahme derer, die nur einstweilen (105— 108) als tauglich 
und würdig behandelt werden und bei denen erst ihre Tauglich- 
keit und Würdigkeit festgestellt werden muß. 
118. Werden auch alle gleich zur militärischen Ausbildung 
zu den einzelnen Heeresabtheilungen abgeschickt! 
Nein, nur so viel als zur Ergänzung des Formations- 
standes (22. 23) nothwendig sind. 
118. Was geschieht mit dem Reste' 
Von den nicht sogleich Einzuübenden wird jeder Heeres- 
abtheilung, als die für eine Mobilisirung (46) nothwendige Er- 
satzmannschaft, eine gewisse Anzahl zugewiesen, welche Ersatzmann= 
schaft I. Klasse heißt; der übrige Theil wird nicht an die ein- 
zelnen Heeresabtheilungen vertheilt, sondern hat eben die Ver- 
wendung für den Nothfall zu gewärtigen und heißt Ersatzmann- 
schaft II. Klasse (276—280). 
b. Vertheilung an die einzelnen Heeresabtheilungen. 
120. Wir haben bekanntlich vielerlei Heeresabtheilungen, 
nämlich: 10 Jäger-Bataillone, 16 Infanterie-Regimenter, 
10 Cavalerie-, 4 Artillerie-Regimenter, 1 Genie-Regiment, 
4 Sanitäts-Compagnien, 6 Verpflegs-Abtheilungen, und 
diese sind in verschiedenen Städten Bayerns vertheilt; von 
wem wird nun bestimmt, wer von den auf der Aushebungs- 
liste Stehenden zu dieser oder jener Abtheilung und ihrer 
Ersatzmannschaft I. Klasse (119) gehören soll! 
Das wird vom Landwehr-Bezirks-Commando bestimmt, 
welches der Ersatzcommission vorsaß. 
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