Wehrpflicht. 17
116. Was geschieht mit dieser Aushebungsliste?
Nachdem sie von der Ersatzcommission unterschrieben, wird
sie von der Verwaltungsbehörde in allen ihren Rubriken ausgefüllt
und binnen längstens 8 Tagen dem Landwehr-Bezirks-Commando
mitgetheilt, womit nun die Thätigkeit der Militäxbehörden
bei dem Ersatzgeschäfte beginnt.
§ 6. Vertheilung der Wehrpflichtigen.
a. An den Formationsstand und die Ersatzmannschaften.
117. Müssen alle, die auf der Aushebungsliste (114) stehen,
Soldaten werden? «
Ja, soferne Alle den Fahneneid zu leisten haben, mit
Ausnahme derer, die nur einstweilen (105— 108) als tauglich
und würdig behandelt werden und bei denen erst ihre Tauglichkeit
und Würdigkeit festgestellt werden muß.
118. Werden auch alle gleich zur militärischen Ausbildung
zu den einzelnen Heeresabtheilungen abgeschickt!
Nein, nur so viel als zur Ergänzung des Formationsstandes
(22. 23) nothwendig sind.
118. Was geschieht mit dem Reste'
Von den nicht sogleich Einzuübenden wird jeder Heeresabtheilung,
als die für eine Mobilisirung (46) nothwendige Ersatzmannschaft,
eine gewisse Anzahl zugewiesen, welche Ersatzmannschaft
I. Klasse heißt; der übrige Theil wird nicht an die einzelnen
Heeresabtheilungen vertheilt, sondern hat eben die Verwendung
für den Nothfall zu gewärtigen und heißt Ersatzmannschaft
II. Klasse (276—280).
b. Vertheilung an die einzelnen Heeresabtheilungen.
120. Wir haben bekanntlich vielerlei Heeresabtheilungen,
nämlich: 10 Jäger-Bataillone, 16 Infanterie-Regimenter,
10 Cavalerie-, 4 Artillerie-Regimenter, 1 Genie-Regiment,
4 Sanitäts-Compagnien, 6 Verpflegs-Abtheilungen, und
diese sind in verschiedenen Städten Bayerns vertheilt; von
wem wird nun bestimmt, wer von den auf der Aushebungsliste
Stehenden zu dieser oder jener Abtheilung und ihrer
Ersatzmannschaft I. Klasse (119) gehören soll!
Das wird vom Landwehr-Bezirks-Commando bestimmt,
welches der Ersatzcommission vorsaß.
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