Full text: Wehr-Katechismus.

18 II. Theil: 
121. Verfährt dasselbe dabei nach eigenem Gutdünken? 
Nein, es wird ihm vom Kriegsministerium durch das vor- 
gesetzte Brigade-Commando (Beilage 1) im Allgemeinen bestimmt, 
wie viel von der Gesammtzahl der auf den Aushebungslisten 
des Ergänzungsbezirks (63) Stehenden, zu dieser, wie viel 
zu jener, wie viel zu einer andern Heeresabtheilung, wie viele 
zu deren Ersatzmannschaften I. Klasse zugewiesen werden sollen. 
122. Hiemit ist aber nur die Zahl im Allgemeinen und sind 
nicht die Zahlen der aus den einzelnen Ersfatzbezirken und 
die Personen der Zuzuweisenden dem Landwehr-Bezirks- 
Commando vorgeschrieben; wie werden diese bestimmt# 
I. Die Aushebungslisten (114) jeden Ersatzbezirkes (63 H) 
enthalten bezüglich jedes einzelnen darin Vorgetragenen die Be- 
merkung, zu welcher besonderen Waffengattung derselbe tauglich 
sei, und nach Verhältniß der Zahl der zu den verschiedenen Waffen- 
gattungen Tauglichen der einzelnen Ersatzbezirke geschieht auch 
die Aushebung. 
II. Die Person aber bestimmt sich nach der Loosnummer 
und Reihenfolge, wie die Wehrpflichtigen in der Aushebungs- 
liste vorgetragen sind. 
123. Verfährt vielleicht das Kriegsministerium bei Bestim- 
mung der zur activen Armee und Ersatzmannschaft l. Klasse, 
zu dieser oder jener Waffengattung und Heeresabtheilung 
aus den einzelnen Ergänzungsbezirken zuzuweisenden An- 
zahl nach eigenem Ermessen und Belieben? 
Nein, bei dieser Bestimmung ist einerseits der bei den ein- 
zelnen Heeresabtheilungen bestehende Abgang, andererseits die Zahl 
der auf den Aushebungslisten der Ersatzbezirke befindlichen Wehr- 
pflichtigen als Verhältnißzahl zu Grunde zu legen. 
124. Hat das Krieg sministerium sonst keine gesetzliche 
Regel einzuhalten? 
Ja, es hat die Ergänzung so zu ordnen, daß die Dienst- 
pflichtigen möglichst in die ihrer Heimat zunächst garnisonirende 
Heeresabtheilung eingereiht werden. 
125. Wieerfahren die einzelnen Wehrpflichtigen, zu welcher 
Heeresabtheilung sie zug ewiesen sind?! 
Jeder Einzelne ist davon in Kenntniß zu setzen und sind 
darüber Nachweise zu erheben.
	        
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