Wehrpflicht. 25
d. Allgemeine Bestimmung.
162. Finden bei der Beurtheilung des Ungehorsams, der
Widerspenstigkeit, der Selbstverstümmelung und Simulation,
soweit nicht oben schon etwas Besonderes angeführt
ist, um Uebrigen auch die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches Anwendung?!
Ja.
§ 2. Fahrlässigkeit.
163. Wenn nun aber beim Ungehorsam (742) und der Widernstigteit
(159) kein Vorsatz, sondern nur Unachtsamkeit
4. h. Fahrlässigkeit obwaltet, wird der Wehrpflichtige doch
bestraft?
Ja, er wird doch wegen Ungehorsams und Widerspenstigkeit
bestraft, jedoch nicht so strenge, als wenn Vorsatz und Absichtlichkeit
dabei gewesen wäre.
164. Wenn einer aber nicht mit Fleiß, sondern nur aus Unachtsamkeit,
Fahrlässigkeit ganz oder zum Theil untauglich
wird, wird der auch bestraft?
1 Nein, eine fahrlässige Selbstverstümmelung wird nicht bestraft.
165. Gibt es auch fahrlässige Simulation?
Nein, schon zum Begriffe „Simulation“ gehört Absichtlichkeit.
§5 3. Strafumwandlung.
166. Wenn die Geldstrafen nicht bezahlt werden
können?
I. So muß für je 3 fl. ein Tag Gefängniß oder Arrest
erstanden werden; und
II. in jedem Urtheile auf Geldstrafe muß sogleich für den
Fall der Zahlungsunfähigkeit die entsprechende Freiheitsstrafe ausgedrückt
sein.
§ 4. Aburtheilendes Gericht.
167. Wogeschieht die Untersuchung und Aburtheilung wegen
der in obigen 88 aufgeführten Wehrpflichtsverletzungen!
I. Wenn die Verletzung bei Gericht angezeigt worden, bevor
der Wehrpflichtige Soldat geworden, so sind die bürgerlichen
Gerichte zuständig.