Full text : Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht.  25

d.  Allgemeine  Bestimmung.

162.  Finden  bei  der  Beurtheilung  des  Ungehorsams,  der
Widerspenstigkeit,  der  Selbstverstümmelung  und  Simulation,
  soweit  nicht  oben  schon  etwas  Besonderes  angeführt
ist,  um  Uebrigen  auch  die  allgemeinen  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuches  Anwendung?!
Ja.

§  2.  Fahrlässigkeit.
163.  Wenn  nun  aber  beim  Ungehorsam  (742)  und  der  Widernstigteit
  (159)  kein  Vorsatz,  sondern  nur  Unachtsamkeit
4.  h.  Fahrlässigkeit  obwaltet,  wird  der  Wehrpflichtige  doch
bestraft?

Ja,  er  wird  doch  wegen  Ungehorsams  und  Widerspenstigkeit
  bestraft,  jedoch  nicht  so  strenge,  als  wenn  Vorsatz  und  Absichtlichkeit
  dabei  gewesen  wäre.

164.  Wenn  einer  aber  nicht  mit  Fleiß,  sondern  nur  aus  Unachtsamkeit,
  Fahrlässigkeit  ganz  oder  zum  Theil  untauglich
wird,  wird  der  auch  bestraft?

1  Nein,  eine  fahrlässige  Selbstverstümmelung  wird  nicht  bestraft.


165.  Gibt  es  auch  fahrlässige  Simulation?

Nein,  schon  zum  Begriffe  „Simulation“  gehört  Absichtlichkeit.


§5  3.  Strafumwandlung.

166.  Wenn  die  Geldstrafen  nicht  bezahlt  werden
können?
I.  So  muß  für  je  3  fl.  ein  Tag  Gefängniß  oder  Arrest
erstanden  werden;  und
II.  in  jedem  Urtheile  auf  Geldstrafe  muß  sogleich  für  den
Fall  der  Zahlungsunfähigkeit  die  entsprechende  Freiheitsstrafe  ausgedrückt
  sein.

§  4.  Aburtheilendes  Gericht.

167.  Wogeschieht  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  wegen
der  in  obigen  88  aufgeführten  Wehrpflichtsverletzungen!

I.  Wenn  die  Verletzung  bei  Gericht  angezeigt  worden,  bevor
  der  Wehrpflichtige  Soldat  geworden,  so  sind  die  bürgerlichen
Gerichte  zuständig.