Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Beilage  V.

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Instruktion
zum  Vollzuge  des  organischen  Ediktes  über  die
Verwaltung  des  Stistungs-und  Kommunal-=Vermäögens
  vom  ersten  Oktober  1807,  in
Beziehung  auf  die  dußeren  allgemeinen  und
besonderen  Stistungs-Administratoren.

I.  Abschnitc.
Ergreifung  des  Stiftungs-Vermögens.
1.  Kapitel.
Umfang  des  Stiftungs-Vermögens.

§.  1.  Das  Seiftungs-Vermögen  hheilet
sich  nach  den  drei  Hauptzwecken  der  Begründung
  und  Verwendung  in  das  Vermäögen

a)  des  Kultus,

b)  der  Erziehung  und  des  Unterriches,

c)  der  Wohlthaͤtigkeit.

Der  erste  Theil  umfasset  das  Vermoͤgen

1.  der  Pfarr:  und  Filial:  Kirchen,

2.  der  Beneftzien,

3.  der  Kapellen,

4.  der  Bruderschaften,

§s.  der  Messen=  Stiftungen,  und  dergl.
Der  zweite  Theil  begreift  das  Vermögen

1.  der  Universicähen,  .

2.  der  lateinischen  und  teutschen  Stadtund

  Landschulen,

3.  der  Studenten-Seminarien,

4.  der  Schullehrer-Seminarien,

§.  der  Priester-Seminarien,  und  dergl.
Der  dritte  Theil  enthaͤlt  das  Vermögen

1.  der  Spitaͤler,

2.  der  Krankenhaͤuser,

3.  der  Versorgungshaͤuser,

 

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4.  der  Leprosenhaͤuser,

5.  der  Itrenhaͤuser,

6.  der  Lokal-Armenfonds,

7.  der  Findelhäuser,

8.  der  Waisenháuser,

9.  der  Kinderhäuser  für  Kinder  armer
eltern,

10.  der  Gebaͤhrhaͤuser,  in  so  ferne  dieselben
ein  eigenes  Fundirungs-Vermoͤgen  besizen,
  und  dergl.

Die  Stiftungen,  welche  fuͤr  verschiedene
Zwecke  fundirt  sind,  und  von  welchen  der
Hauptzweck  nicht  schon  in  den  Stiftungs-Urkunden
  ausgedruͤckt  ist,  werden  demjenigen
Theile  des  Stiftungs--Vermoͤgens  untergestellt,
  fuͤr  welchen  der  groͤßere  Theil  der  Rente,
nach  der  Ansicht  der  Rechnungen,  bisher  verwendet
  worden  ist.

h.  2.  Nach  der  Verschiedenheit  der  Glaubensgenossen,
  zu  deren  Behuf  die  Sriftungen
bestehen,  sind  die  Stiftungen  des  Kultus,  und
jene  des  Unterrichtes

a)  katholische,  oder
b)  evangelische;
und  die  Stiftungen  der  Wohlthaͤtigkeit
a)  katholische,
b)  evangelische,
c)  paritaͤtische.

G.  3.  Im  Bezuge  auf  die  Personen,  welche
an  dem  Genusse  der  Rente  des  Seiftungs-Vermügens
  nach  dem  Willen  des  Slrifters
Theil  nehmen  können,  theilen  sich  die  Stiftungen
  .

s)inöffcntliche,
b)inPrivat-kund
c)inFasiiiliq11-Stifkuitgen.