44 III. Theil:
des stehenden Heeres in den Feldabtheilungen, wenn Mobilisirung
eingetreten ist, verwendet werden.
254. Wornachrichtet sich das Maß der Ernennung von
Landwehr-Offizieren und deren Adspiranten!?
Nach dem Bedarf an Offizierschargen, mit Zusammenrechnung
der Offiziere und Adspiranten I. Klasse der Landwehr und
der activen Armee.
255. Gibt es hievon keine Ausnahmen?
Ja, Landwehr-Unterlieutenants und Landwehr-Offiziers-Adspiranten
können auch über diesen Bedarf ernannt werden.
256. Wornach richtet sich die Auswahl der Abtheilung, zu
welcher die Landwehr-Offiziere und Adspiranten ernannt
werden?
I. Die der Linien-Infanterie werden unter möglichster
Berücksichtigung ihres Wohnortes in einem bestimmten Landwehr-Bataillon,
II. die der undern Waffen= oder Truppengattungen in
einem bestimmten Truppentheil der activen Armee ernannt.
257. Wer hat über diese Offiziere und Adspiranten der
Landwehr-Bataillone zu verfügen?
Sie stehen bei Mobilisirung, bei größeren Truppen= und
Landwehrübungen, sowie für Erlangung des Nachweises ihrer
Befähigung zur Beförderung und zur dienstlichen Verfügung
unter demjenigen Infanterie-Regiment, zu dessen Ersatzbezirk ihr
Landwehr-Bataillon gehört.
258. Unter wem stehen sie, solange sie nicht zum Dienste
einberufen sind?
Solange stehen sie in allen militärdienstlichen Beziehungen
unter dem Landwehr-Bezirks-Commando ihres Wohnorts und
können, wenn ihr Landwehr-Bataillon sich nicht auch dort befindet,
die Controlversammlungen und kleineren Landwehrübungen
in ihrem Wohnorte mitmachen.
259. Damit ist also schon angedeutet, daß auch die Landwehr-Offiziere
und Adspiranten Controlversammlungen
und die kleineren Uebungen mitzumachen haben!
Dem ist auch so und sind sie hievon, wie schon früher bemerkt
(229 1), nur dann ausgenommen, wenn sie älter sind
als der controlirende oder commandirende Offizier.