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Dritter Abschnitt.
Geschaͤftskreis.
S. 11.
Die Bank ist berechtigt, nachstehende Geschäfte zu betreiben:
1) unkündbare Darlehne gegen hypothekarische Sicherheit und unter Bedingung
der Tilgung durch Amortisation zu gewähren und für dieselben
unkündbare Pfandbriefe auszugeben;
2) an Kreise, Kommunen und Korporationen auch ohne hypothekarische
Sicherheit amortisirbare oder in bestimmter Frist rückzahlbare Darlehne
zu gewähren und für dieselben entsprechende Kreditbriefe auszugeben;
3) kündbare Hypotheken zu erwerben und zu beleihen, sowie die Anlegung
von Geldern in Hypotheken und die Aufnahme und Veräußerung von
Hypotheken zu vermitteln;
4) Depositengelder anzunehmen und das Inkasso von Geldanweisungen und
Effekten zu besorgen, sowie die disponiblen Kassenbestände nutzbar zu
machen durch Diskontirung oder Beleihung von Wechseln, Erwerbung
oder Beleihung von Werthpapieren und Hinterlegung bei Bank-Instituten.
K. 12.
Spekulationsgeschäfte zu betreiben ist der Bank untersagt.
Der Erwerb von Grundeigenthum ist derselben nur zum Zweck der Be.
nutzung als Geschäftslokale, sowie dann gestattet, wenn dadurch dem Ausfall
einer Forderung vorgebeugt werden soll. Letzteren Falles ist jedoch die Wiederveräußerung,
sobald als angängig, vorzunehmen.
KC. 13.
Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden zur ersten Stelle und
nur auf Grundstücke ausgegeben, welche einen sicheren dauernden Ertrag gewäh.
ten. Falls das Darlehn nicht zur ersten Stelle im Hypothekenbuche eingetragen
werden kann, so ist der Oartlehnösucher verpflichtet, die in der Priorität vorgehenden
Forderungen entweder zur Löschung zu bringen, oder der erworbenen
Forderung die Priorität zu verschaffen, oder endlich auch die vorgehenden Forderungen
an die Bank abzutreten.
Kann der Darlehnssucher dieser Verpflichtung nicht sofort nachkommen,
so ist die Bewilligung des Darlehns zwar nichtsdestoweniger zulässig, der Darlehnssucher
ist aber verpflichtet, wegen der Ansprüche aus den voreingetragenen
Ferderungen eine Kaution für die Bank in der Art zu bestellen, daß er für je
0 Thaler solcher alten Forderungen 100 Thaler in für ihn emittirten Pfandbriefen
der Bank bei dieser deponirt.
(Tr. 7994.) Bei
Unkündbare
hopothekarische
Darlehne.