Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

—  301  —

Dritter  Abschnitt.
Geschaͤftskreis.

S.  11.
Die  Bank  ist  berechtigt,  nachstehende  Geschäfte  zu  betreiben:

1)  unkündbare  Darlehne  gegen  hypothekarische  Sicherheit  und  unter  Bedingung
  der  Tilgung  durch  Amortisation  zu  gewähren  und  für  dieselben
unkündbare  Pfandbriefe  auszugeben;

2)  an  Kreise,  Kommunen  und  Korporationen  auch  ohne  hypothekarische
Sicherheit  amortisirbare  oder  in  bestimmter  Frist  rückzahlbare  Darlehne
zu  gewähren  und  für  dieselben  entsprechende  Kreditbriefe  auszugeben;

3)  kündbare  Hypotheken  zu  erwerben  und  zu  beleihen,  sowie  die  Anlegung
von  Geldern  in  Hypotheken  und  die  Aufnahme  und  Veräußerung  von
Hypotheken  zu  vermitteln;

4)  Depositengelder  anzunehmen  und  das  Inkasso  von  Geldanweisungen  und
Effekten  zu  besorgen,  sowie  die  disponiblen  Kassenbestände  nutzbar  zu
machen  durch  Diskontirung  oder  Beleihung  von  Wechseln,  Erwerbung
oder  Beleihung  von  Werthpapieren  und  Hinterlegung  bei  Bank-Instituten.


K.  12.

Spekulationsgeschäfte  zu  betreiben  ist  der  Bank  untersagt.

Der  Erwerb  von  Grundeigenthum  ist  derselben  nur  zum  Zweck  der  Be.
nutzung  als  Geschäftslokale,  sowie  dann  gestattet,  wenn  dadurch  dem  Ausfall
einer  Forderung  vorgebeugt  werden  soll.  Letzteren  Falles  ist  jedoch  die  Wiederveräußerung,
  sobald  als  angängig,  vorzunehmen.

KC.  13.

Die  unkündbaren  hypothekarischen  Darlehne  werden  zur  ersten  Stelle  und
nur  auf  Grundstücke  ausgegeben,  welche  einen  sicheren  dauernden  Ertrag  gewäh.
ten.  Falls  das  Darlehn  nicht  zur  ersten  Stelle  im  Hypothekenbuche  eingetragen
werden  kann,  so  ist  der  Oartlehnösucher  verpflichtet,  die  in  der  Priorität  vorgehenden
  Forderungen  entweder  zur  Löschung  zu  bringen,  oder  der  erworbenen
Forderung  die  Priorität  zu  verschaffen,  oder  endlich  auch  die  vorgehenden  Forderungen
  an  die  Bank  abzutreten.

Kann  der  Darlehnssucher  dieser  Verpflichtung  nicht  sofort  nachkommen,
so  ist  die  Bewilligung  des  Darlehns  zwar  nichtsdestoweniger  zulässig,  der  Darlehnssucher
  ist  aber  verpflichtet,  wegen  der  Ansprüche  aus  den  voreingetragenen
Ferderungen  eine  Kaution  für  die  Bank  in  der  Art  zu  bestellen,  daß  er  für  je

0  Thaler  solcher  alten  Forderungen  100  Thaler  in  für  ihn  emittirten  Pfandbriefen
der  Bank  bei  dieser  deponirt.

(Tr.  7994.)  Bei

Unkündbare
hopothekarische
Darlehne.