Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Zu  §  11.

u  §  12.

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in  Kurorten  oder  in  großen  Städten  eintreten,  wenn  der  jüngere  Bewerber  einen  langjährigen,
befriedigenden  Dienst  in  solchen  Apotheken  geleistet  hat,  während  der  ältere  Bewerber  überwiegend
  und  in  der  Zeit  vor  der  Bewerbung  nur  in  kleinen,  unter  einfachen  Verhältnissen
arbeitenden  Landapotheken  tätig  gewesen  ist.  Auch  vorgerücktes  Lebensalter  oder  der  Mangel
voller  Rüstigkeit  kann,  da  bei  der  persönlichen  Natur  der  Bewilligung  grundsätzlich  an  einer
angemessenen  Mitarbeit  und  jedenfalls  an  der  Geschäftsleitung  des  Inhabers  der  Bewilligung
festgehalten  werden  muß,  einen  Grund  zur  Zurückweisung  eines  älteren  Bewerbers  bei
Betrieben  von  größerem  Umfange  bilden.

VII  Sonstige  besondere  Umstände,  welche  die  Bevorzugung  eines  jüngeren  Bewerbers  rechtfertigen,
  können  in  Familienverhältnissen  liegen,  so  wenn  sich  der  Sohn  oder  die  Tochter
des  bisherigen  Inhabers  der  Bewilligung  um  diese  bewirbt  und  zugleich  finanzielle  Verhältnisse
  die  Berücksichtigung  des  Gesuchs  dringend  nahelegen.  Die  ausnahmsweise  Berücksichtigung
  dienstjüngerer  Bewerber  in  solchen  Fällen  ist  jedoch  nur  zulässig,  wenn  sie  an
fachlichen  Leistungen  den  älteren  Bewerbern  mindestens  gleichwertig  sind  und  der  Unterschied
an  Dienstzeit  nicht  zu  erheblich  ist.

VIll  Im  Bewilligungsbescheide  sind  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Bewerber  nicht  weiter
zu  erörtern,  als  zur  Begründung  des  Bescheids  notwendig  ist.

15.

Die  Bedingungen  der  Bewilligung  können  sich  insbesondere  auf  die  Betriebsräume  und
die  Betriebseinrichtung  beziehen.  Bei  neuen  Apotheken  ist  die  Bewilligung  von  der  Bedingung
  abhängig  zu  machen,  daß  die  Apotheke  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden  darf,  wenn
die  Distriktsverwaltungsbehörde  hierzu  nach  amtlicher  Feststellung  der  entsprechenden  Beschaffenheit
  der  Betriebsräume  und  ihrer  Einrichtung  die  Genehmigung  erteilt  hat.

16.

Von  der  Auflage  der  Ablösung  und  Abfindung  ist  soweit  abzusehen,  als  der  Eigentümer
  der  Apotheke  selbst  hierauf  verzichtet.  Auch  sonst  können  besondere  Verhältnisse  eine
Abweichung  von  der  Regel  des  §  11  Abs.  II  rechtfertigen,  so  wenn  das  Apothekenanwesen
in  einem  großen  städtischen  Miethause  besteht,  dessen  übernahme  für  den  Empfänger  der
Bewilligung  eine  außerordentliche  Belastung  bedeutet,  während  seine  Verwertung  dem  Besitzer
auch  ohne  Ablösung  keine  Schwierigkeiten  bereitet.

17.

1  Die  amtliche  Festsetzung  des  Ablösungs=  und  Abfindungsbetrags  kommt  nur  in  Betracht,
wenn  sich  die  Beteiligten  über  diese  Beträge  nicht  gütlich  einigen.