8 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 367
letzteren mündlich und auf sein Ehrenwort versichert, dass die
unter seinen Schutz und seine bewaffnete Bedeckung gestellten
Schiffe dem Lande angehören, dessen Flagge sie führen, und dass
er, wenn diese Schiffe nach einem feindlichen Hafen bestimmt sind,
ferner erklärt, dass sie keine Kriegskontrebande an Bord haben.“
Dieselbe Ansicht vertraten Frankreich während des Krieges von
1870/71 und das Institut für Völkerrecht 1887.
Das aufbringende Kriegsschiff hat das aufgebrachte Handels-
schiff vor das nationale Prisengericht zu stellen, welches über die
Berechtigung der Wegnahme entscheidet. Das Verfahren ist meist
als Reklameprozeß gestaltet; d. h. der Eigentümer der weg-
genommenen Güter hat als „Reklamant“ den negativen Beweis
zu führen.
Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, ’ so verfällt
die Konterbande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen-
tümer mitschuldig ist.
Mit dem Abschluß des Friedens, also mit dem Aufhören
des Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue
Wegnahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können
aber abgeurteilt werden (oben $ 41 V 7).?
9. Nach den Grundsätzen, die für die Beförderung von Konter-
bande gelten, wird auch die Beförderung von Kriegsmannschaften oder
von Briefen und Depeschen behandelt (Quasikonterbande, eontrebande
par analogle, transports interdits, unneutral services).
Neutrale Schiffe, welche solche die Neutralität verletzende
Dienste leisten, unterliegen der Wegnahme ganz so, als wenn sie
Konterbande geführt hätten. Postschiffe, die den regelmäßigen
Postverkehr vermitteln, sind nicht von der Durchsuchung, wohl
aber von der Wegnahme befreit; die Vereinigten Staaten haben
1898 auch auf die Durchsuchung von Briefschaften verzichtet.®
Der Beförderung von Kriegsmannschaften wird auch die von Krieg-
agenten gleichgestellt (Trent-Fall 1861).
7) Vergl. Brusa, R.G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64.
8) Vergl. Scholz (Lit. zu 89 Note 3) 8. 95.