Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Vertrag zwischen Preußen usw. und der Türkei vom 30. März 1856. 375 
die Privilegien und Immunitäten zu geniessen, in deren Besitz sie sind. Kein 
ausschliesslicher Schutz wird über sie von einer der garantirenden Mächte aus- 
geübt werden. Es wird kein besonderes Recht der Einmischung in ihre inneren 
Angelegenheiten bestehen. 
Art. 23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten Fürstenthümern 
eine unabhängige und nationale Verwaltung, sowie die vollkommene Freiheit 
des Kultus, der Gesotzgobung, des Handels und der Schiffahrt zu erhalten. Die 
jetat in Kraft befindlichen tze und Statuten werden revidirt werden. Um 
eine vollständige Uebereinstimmung betreffs dieser Revision zu erzielen, wird 
eine spezielle Kommission, über deren Zusammensetzung die hohen kontra- 
hirenden Mächte sich verständigen werden, mit einem Kommissar der hohen 
Pforte in Bukarest ohne Verzug zusammentreten. 
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegenwärtigen 
Zustand der Fürstenthümer zu unterrichten und die Grundlagen ihrer künftigen 
Organisation vorzuschlagen. 
Art. 24. Se. Majestät der Sultan verspricht, in jeder der beiden Provinzen 
sofort einen Divan ad hoc zusammenzuberufen, der Art zusammengesetzt, dass 
er die genauoste Vertretung der Interessen aller Klassen der Gesellschaft in sich 
fasst. Diese Divans sind berufen, die Wünsche der Bevölkerungen betreffs der 
definitiven Organisation der Fürstenthümer auszudrücken. 
Eine Instruktion des Kongresses wird die Beziehungen der Kommission zu 
diesen Divans ordnen. 
Art. 25. Die Kommission wird die von beiden Divans ausgesprochene Mei- 
nung erwägen und das Resultat ihrer eigenen Arbeit ohne Verzug dem gegen- 
wärtigen Sitze der Konferenzen zustellen. Das End-Einverständniss mit der 
oberherrlichen Macht wird durch eine in Paris zwischen den hohen kontrahirenden 
Parteien abzuschliessende Konvention festgestellt werden, und ein Hattischerif 
wird den Stipulationen der Konvention gemäss die Organisation dieser zukünftig 
unter die Kollectivgarantie der unterzeichnenden Mächte gestellten Provinzen 
defintiv regeln. 
Art. 26. Man ist übereingekommen, dass es in den Fürstenthümern eine 
bewaffnete Gewalt geben wird, zu dem Zwecke or ganisirt, die Sicherheit im Innern 
und nach Aussen hin aufrecht zu erhalten. Keine Beschränkung wird den ausser- 
ordentlichen Vertheidigungsmaassregeln entgegengesetzt werden können, die sie, 
in Uebereinstimmung mit der hohen Pforte, zur Abweisung eines jeden fremden 
Angriffes zu nehmen berufen sein werden. 
Art. 27. Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder gefährdet 
werden sollte, so wird die hohe Pforte sich mit den übrigen kontrahirenden Mäch- 
ten über die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Ordnung 
zu nehmenden Maassregeln verständigen. Eine bewaffnete Intervention kann ohne 
vorherige Einstimmung dieser Mächte nicht statthaben. 
Art. 28. Das Fürstenthum Serbien wird fortfahren, von der hohen Pforte 
abhängig zu sein, gemäss den Kaiserlichen Hats, welche seine, zukünftig unter 
die Kollectivgarantie der Mächte gestellten Rechte und Immunitäten festsetzen. 
In Folge dessen wird dieses Fürstenthum seine unabhängige und nationale Ver- 
waltung, sowie die vollständige Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels 
und der Schiffahrt behalten. | 
Art. 29. Das Garnisonsrecht der hohen Pforte, so wie es durch frühere 
Reglements festgestellt ist, wird aufrecht erhalten. Keine bewaffnete Intervention 
wird in Serbien stattfinden können, ohne vorherige Uebereinstimmung der hohen 
kontrehirenden Mächte. 
Art. 30. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der Sultan 
behalten ihre Asiatischen Besitzungen in ihrer Integrität in demjenigen Um- 
fange, wie er vor dem Bruch gesetzlich bestand. Um jeder lokalen Streitigkeit 
vorzubeugen, wird die Grenzscheide verifizirt, und wenn nötig, rektifizirt werden, 
ohne dass jedoch ein Gebietsnachtheil für eine oder die andere der beiden Par- 
teien daraus entstehen kann. Zu diesem Zwecke wird eine gemischte Kommission, 
bestehend aus zwei Russischen Kommissaren, zwei Ottomanischen Kommissaren, 
einem Französischen Kommissar und einem Englischen Kommissar, an Ort und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.