430 Wehrfluchtevertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917.
oder der Urteilsformel oder eines die Entscheidung auszugsweise enthaltenden
Vermerks oder einer Strafnachricht.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Art. 28. Die im Artikel 2 aufgeführten Verbrechen und Vergehen, deret-
wegen die Auslieferung zwischen den vertragschließenden Teilen begründet ist.
können jederzeit durch Vereinbarung der Regierungen beider Teile mit der MaBß-
abe ergänzt werden, daB auf die hinzugefügten Verbrechen und Vergehen dieser
ertrag ebenso Anwendung findet, als ob sie im Artikel 2 aufgeführt wären.
Art.29. Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht
berührt. Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche
in Ansehung der Auslieferung und der sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen werden
durch besonderen Vertrag geregelt.
' Art. 30. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen
sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
Art. 31. Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der
Ratifikationsurkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren.
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor
Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum
Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile gekün-
digt wird. ,
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917.
(L.S.)Kriege. Wedding. I. Hakky. Ahmed Röchid.
7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche
über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen
der Land- und Seestreitkräfte.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen, von dem
Wunsche geleitet, sich im Hinblick auf das zwischen den beiden Reichen in so
glücklicher Weise bestehende Bündnis bei der Zuführung von Wehrflüchtigen
und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte gegenseitig Beistand zu
leisten, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen,
und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz
Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirkliohen Geheimen Rat, Direktor
im Auswärtigen Amte, und Herrn Bruno Wedding, Allerhöchstihren Geheimen
Legstionsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amte;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha,
ehemaligen Großwesir, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und Seine Exzellenz
Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen Angelegenheiten im Kaiser-
lioh Osmanischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten
mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Bestimmungen geeinigt: “
Art. 1. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Teile auf
Ersuchen dessen im Gebiete des ersuchten Teiles ‚befindliche Staatsangehörige
zuzuführen, die wegen Wehrflucht oder Fahnenflucht zur Untersuchung gezogen
oder verurteilt sind. |