Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

300 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
III. Zur Verwaltung der öffentlichen Gesundheitspflege sowohl wie 
des öffentlichen Heilwesens bedarf der Staat besonderer Behörden, die in 
Verbindung mit den Organen der allgemeinen Landesverwaltung und der 
Kommunalverbände die Herstellung der staatlichen Maßregeln und Rechts- 
vorschriften vorbereiten und deren Ausführung vollziehen oder überwachen. 
  
Kapitel I. 
Die öffentliche Gesundheitspftege. 
6 66. 
1) Verhütung von äußeren Gefahren. 
Zerstörung oder Schädigung der Gesundheit eines Menschen, welche in 
vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise durch mechanische Einwirkung, sei es 
unmittelbar durch den Schuldigen, sei es mittelbar durch Sachen oder Thiere 
verursacht wird, ist als Verbrechen oder Vergehen strafbar. Der Staat 
verlangt aber nicht nur, daß der Einzelne sich dieser strafbaren Handlung 
enthalte, sondern er verpflichtet auch Jedermann zu einem Verhalten, durch 
welches die Wahrscheinlichkeit von Gefährdungen anderer Personen rurch 
mechanische Einwirkungen vermieden wird. Die Gesetze stellen deshalb 
theils bestimmte Gebote und Verbote auf, theils geben sie den zuständigen 
Behörden die Vollmacht, durch Polizeiverordnungen zu diesem Zwecke Hand- 
lungen zu gebieten oder zu verbieten, und bedrohen deren Nichtbeachtung mit 
Strafe. 2) Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sowohl in Reichs= als in 
Lanresgesetzen enthalten. Die Gefahren aber, denen sie vorzubeugen beab- 
sichtigen, entstehen theils aus dem Verkehr der Menschen unter einander, 
theils aus der Herstellung und der Handhabung von Gegenständen, die durch 
ihre Beschaffenheit schon die Gefahr der Verletzung der Gesundheit eder des 
Lebens in sich tragen, theils endlich durch Thiere.) 
  
1) Litteratur: v. Stein, Gesundheitswesen S. 215; v. Rönne IIb. 206—209,; 
v. Pôzl S. 292 u. f.; Leuthold S. 231 u. f. 
2) In den meisten Staaten ist die gesetzliche Vollmacht eine generelle, indem sie sich auf den 
Erlaß von Polizeiverordnungen zur Verhütung von Unglücksfällen überhaupt bezieht. Preußen, 
Ges. v. 11. März 1850, §5 6; Württemberg. Ptes. Art. 32, Ziff. 5; Baden, PStGB. 
5 108, Ziff. 5; Sachsen, 2GemO. 5 70. 74; StO. § 102; Elsaß-Lothringen, Gef. v. 
24. Aug. 1720, Tit. XI. Art. 3. In Bayern sind dagegen die Thatbestände, welche durch 
Polizeiverordnung unter Strafe gestellt werden können in dem PS#1B., namentlich Art. 78—37 
angegeben; ebenso in Hessen. PStGB. Art. 255 u. f. 
3) über die Verhütung der äußeren Gefahren, welche durch Behandlung der Leichen, durch 
den Betrieb von Bergwerken, Gewerben oder Verkehrsanstalten u. s. w. entstehen können, wird in 
anderem Zusammenhang zu handeln sein.