Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

3. Das Gesundheitswesen. — Kap. 1. Die öffentliche Gesundheitspflege. 301 
1. Gefahren des menschlichen Verkehrs. Gegen sie sind 
die Bestimmungen des RSt#B 6 366 Ziff. 2, 4, 8 und 65 367 Ziff. 8 und 
12 gerichtet, welche das übermäßig rasche Fahren und Reiten in Städten 
und Dörfern, das Fahren mit Schlitten ohne Deichsel oder Geläute in 
Städten, das Aufstellen u. s. w. von Sachen, durch deren Umstürzen oder 
Herabfallen Jemand beschädigt werden kann, das Legen von Selbstgeschossen 
an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten, das Schießen mit Feuer- 
gewehren u. s. w. an solchen Orten verbieten.!) Ferner verbieten sie, 
Brunnen, Keller, Gruben u. s. w. dergestalt unverdeckt oder unverwahrt zu 
lassen, daß daraus Gefahr für andere entstehen kann.?) Das RStGB. 
6 366 Ziff. 10 giebt aber auch den Polizeibehörden die Vollmacht, Polizei- 
verordnungen zur Erhaltung der Sicherheit auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen und Wasserstraßen zu erlassen. Die Landesgesetze verbieten ferner, 
die zur Verhütung von Unglücksfällen angebrachten Schutz= und Warnungs- 
mittel zu entfernen oder unbrauchbar zu machen, 2) oder ertheilen der Behörde 
die Befugnis, das Betreten von Orten, die dem allgemeinen Verkehr offen 
stehen, ihrer Gefährlichkeit wegen zu verbieten.* 
2. Um den Gefahren, die aus der Herstellung und der Handhabung von 
erxplodirenden Stoffen entstehen können, vorzubeugen, kann nach dem 
RStGB. 5 367, Ziff. 4 die Zubereitung von Schießpulver oder anderen 
erplodirenden Stoffen durch Polizeiverordnung an vorherige Erlaubnis ge- 
knüpft werden.5) Auch können über Aufbewahrung und Beförderung von 
Schießpulver unr Feuerwerken, über Beförderung, Verausgabung oder Ver- 
wendung von Spxrengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, sowie über 
Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände Verordnungen erlassen 
werden (§ 366, Ziff. 5).70)) In Ergänzung der reichsgesetzlichen Bestim- 
  
1) Zur Ergänzung dienen landesgesetzliche Vorschrisien, welche bei dem Tragen und der Be- 
nutzung von Feuerwassen Vorsichtsmaßregeln anbesehlen. Bayern, V. v. 5. Okt. 1863 über 
Ausübung der Jagd §K 16; Württemberg, Ges. v. 1. Juni 1853, Art. 9. 
2) Vielfach sind durch Landesgesetz Anlage, Betrieb und Schließung von Brüchen oder Gruben 
aller Art ohne vorgängige Anzeige bei der Polizeibehörde verboten. Lettere kann zur Verhütung von 
Unglückssällen Anordnungen treffen. Baden, PS#(GB. 8 108; Hessen, PS###.#Ar#t. 282 
—285; Sachsen, V. v. 3. März 1868 und 1. Mai 1880; Elsaß-Lothringen, Ges. v. 
21. April 1810, Art. 981. In Preußen kann die Einfriedigung oder Zuwerfung von Stein- 
brüuchen u. s. w. angeordnet werden. Feld- und Forstpolizeigesetz v. 1880. 5 29. 
1 Bavern, PSitGB. Art. 87; Baden, PStGB. 8109; Württemberg, PSctes. 
t. 32. 
4 Bayern. PStG. Art. 79; Baden, § 100; Hessen. PS#1 .. rt. 296, 297. 
5) Uber die Anlagen von Fabriken zur Herstellung von Zündstoffen jeder Art siehe unten 
§s 119. Die Herstellung von Schießpulver u. s. w. außerhalb Fabrilen ist dagegen bis jetnt nicht an 
Genehmigung gebunden worden. Nur in Elsaß-Lothringen ist nach dem Ges. v. 27. Febr. 
1858, Art. 3 jede Herstellung von machines meurtrières agissant par explosion ou autre- 
ment, sowie von poudre fulminante ohne Genehmigung verboten. 
68) Uber Handel, Transport und Lagerung der wichtigsten und gefährlichsten explodirenden 
Stoffe bestehen in den deutschen Staaten inhaltlich gleiche Vorschristen, die auf Grund eines am 
13. Juli 1879 gefaßten Beschlusses des Bundesraths durch polizeiliche Verordnungen publizirt