Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

302 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
mungen haben einzelne Landesgesetze auch die Errichtung von Schießstätten 
an polizeiliche Genehmigung geknüpft.) 
3. Um Gefährdungen, die durch Thiere verursacht werden können, 
zu verhindern, verbietet das RStGG. 6 367, Ziff. 5, Ziff. 11, Thiere in 
Städten oder Dörfern an Orten, wo sie Schaden anrichten können, mit Ver- 
nachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln stehen zu lassen oder 
zu führen; ferner ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche, wilde Thiere zu 
halten und wilde oder bösartige Thiere frei umherlaufen zu lassen. Die 
Besitzer von solchen Thieren sind verpflichtet, alle Vorsichtsmaßregeln zu 
treffen, die zur Verhütung von Beschädigungen erforderlich sind (§ 367, 
Ziff. 11). Partikularrechtlich ist es ferner verboten, Thiere geflissentlich zu 
reizen, schen oder wild zu machen, wenn dadurch Personen oder fremdes 
Eigenthum beschädigt werden können, 2) wie die Landesgesetze auch besondere 
Bestimmungen aufstellen oder deren Erlaß in Polizeiverordnungen gestatten, 
! Belästigung oder Gefährdung von Menschen durch Hunde zu ver- 
üten.3) 
2) Schutz gegen ansteckende Krankheiten.“, 
6 67. 
a) Allgemeine Maßregeln. 
Die Verbreitung ansteckender Krankheiten kann bekämpft werden: 
1. durch Fernhaltung erkrankter Personen von Gesunden — durch Absper- 
rung; 2. durch Vernichtung des Ansteckungsstoffs; 3. durch Ertödtung 
oder Abstumpfung der Empfänglichkeit Gesunder für Aufnahme des An- 
steckungsstoffs, und 4. bei kontagiös-miasmatischen Krankheiten durch Be- 
seitigung der örtlichen Bedingungen, von deren Vorhandensein die Verbrei- 
tung dieser Krankheiten abhängig ist.5) Nach keiner dieser Richtungen hin 
  
worden sind. Besondere Bestimmungen bestehen für den Transport auf Cisenbahnen is. Eisenbahn- 
betriebsregl. § 48 nach dem Beschluß des Bundesraths v. 13. Juni 1880) und auf dem Rhein. 
(Die in den Einzelstaaten hierüber geltenden Verordnungen beruhen auf dem Beschluß der Central= 
kommission für die Angelegenheiten der Rheinschifffahrt v. 2. Sept. 1879). 
1) Bayern, PStGB. Art. 78; Babden, PStGB. 8105; Hessen, PStGB. Art. 245; 
Württemberg, PStGes. Art. 31 (Schießübungen von zehn oder mehr Personen müssen vorher 
angezeigt werden. Ges. v. 1. Juni 1853, Art. 15). — Sachsen, Mandat v. 28. April 1781. 87. 
2) Bayern, PS4#B. Art. 84; Baden, & 102. 
3) Bayern, PStGEB. Art. 83; Baden, 8103; Württemberg, PStGes. An. 22; 
Hessen, Art. 255; Sachsen, V. v. 22. Aug. 1874. § 26 (s. auch Mandat v. 2. April 1796. 
# u. f.); Elsaß. Lthringen, Oode pénal art. 475 6 7. — Scheue oder mit gefährlichen 
Fehlern behaftete Pferde ohne Warnung an Andere zu überlassen, ist in Bavern (PStG#B. Art. 85, 
und Baden (§ 123) mit Strafe bedroht. 
4) Litteratur: v. Stein, Gesundheitswesen S. 180—199; v. Rönne IIb. 245 
—250; v. Pözl S. 300 u. ff.; Leuthold S. 250 u. ff. 
5) In Preußen gab das Auftreten der Cholera 1881 die Veranlassung, in einem um-