Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

306 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
gelben Fiebers zu verhüten, haben sich die deutschen Staaten im Bundesrath 
über den Erlaß einer Verordnung betreff. die gesundheitspolizeiliche Kon- 
trolle der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe vereinbart.)) 
Die Verordnung unterwirft einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle die See- 
schiffe, welche 1) aus einer der in der Verordnung genannten Gegenden, oder 2) aus 
einem Hafen kommen, der nach Bekanntmachung des Reichskanzlers oder nach sonstigen 
glaubwürdigen Nachrichten als einer der genannten Krankheiten verdächtig anzusehen 
ist, oder 3) welche während der Fahrt mit einem solchen Hafen oder einem aus einem 
solchen Hafen kommenden Schiff Verkehr gehabt haben, oder 4) auf welchen sich wäh- 
rend der Fahrt ein Verdacht erregender Krankheitsfall ereignet hat (F 1). Ein solches 
Schiff muß, sobald es sich dem Hafen nähert, die Quarantäneflagge aufziehen (58 2. 
und Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt haben einen ihnen zugestellten Fragebogen 
unter Versicherung an Eidesstatt auszufüllen # 3. Aussagen, die wissentlich oder 
aus Fahrlässigkeit falsch abgegeben werden, sind nach RStGB. (/•156, 163 strafbar. 
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Schiff sofort zum freien Verkehr zuzu- 
lassen (§ 5). Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, so hat eine Besichtigung 
unter Zuziehung eines beamteten Arztes stattzufinden. Ist das Ergebnis derselben 
nicht völlig befriedigend, so sind Besatzung und Reisende in einem isolirten Raume 
einer Beobachtung (von höchstens 6, bei Verdacht der Pest von 7 Tagen) zu unter- 
werfen und Kranke und der Krankheit Verdächtige bis zur Genesung oder Beseitigung 
des Verdachts in ein geeignetes isolirtes Lokal zu verbringen (§6—8). Giftsangende 
Waaren dürfen erst, nachdem sie unschädlich gemacht sind, in Verkehr gebracht 
werden; das Schiff selbst ist, soweit erforderlich, zu desinfiziren (&+ 9, 10). Privat- 
personen dürfen, so lange das Schiff die Quarantäneflagge führt, mit demselben 
nicht verkehren. Übertreten sie das Verbot, so werden sie als zu dem der Kontrolle 
unterliegenden Schiffe gehörend betrachtet. Wissentliche Verletzungen dieser Vor- 
schriften sind nach RSt GB. 5 327 strafbar. 
Mehr und mehr bricht sich jedoch die überzeugung Bahn, daß die von 
den einzelnen europäischen Staaten angeordneten, sehr verschiedenartig gestal- 
teten und durchgeführten Sperren und Quarantänen der Land= und See- 
grenzen keinen wirksamen Schutz gegen die vom Orient her drohenden Seuchen 
zu gewähren vermögen. Ein solcher ist vielmehr anzustreben einerseits durch 
eine dauernde Überwachung der Gesundheitsverhältnisse des Orients, welche 
von den dort zu errichtenden internationalen Sanitätsbehörden und von ab- 
gesandten Sachverständigen zu üben ist; andererseits durch Ouarantäne-Ein- 
richtungen, die nach gleichen, durch internationale Verträge festgestellten 
Vorschriften angeordnet und gleichmäßig durchgeführt werden müssen. 
  
ordnet zum Zwecke einheitlicher sostematischer Forschungen über die Verbreitung der Cholero und 
über die Mitlel zu deren Fernhaltung und Bekämpfung. S. Berichte der Choleralommission für 
das deutsche Reich. 6 Hefte 1873—1879. 
1) Preußen, Verordnung der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinalangelegen- 
heiten und für Handel und Gewerbe v. 5. Juli 1883. Dadurch ist die V. v. 2. Juli 1863 gegen 
die Einschleppung der Pest aufgehoben worden.