306 II. Thätigkeit der Verwaltung.
gelben Fiebers zu verhüten, haben sich die deutschen Staaten im Bundesrath
über den Erlaß einer Verordnung betreff. die gesundheitspolizeiliche Kon-
trolle der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe vereinbart.))
Die Verordnung unterwirft einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle die See-
schiffe, welche 1) aus einer der in der Verordnung genannten Gegenden, oder 2) aus
einem Hafen kommen, der nach Bekanntmachung des Reichskanzlers oder nach sonstigen
glaubwürdigen Nachrichten als einer der genannten Krankheiten verdächtig anzusehen
ist, oder 3) welche während der Fahrt mit einem solchen Hafen oder einem aus einem
solchen Hafen kommenden Schiff Verkehr gehabt haben, oder 4) auf welchen sich wäh-
rend der Fahrt ein Verdacht erregender Krankheitsfall ereignet hat (F 1). Ein solches
Schiff muß, sobald es sich dem Hafen nähert, die Quarantäneflagge aufziehen (58 2.
und Schiffer, Steuermann und Schiffsarzt haben einen ihnen zugestellten Fragebogen
unter Versicherung an Eidesstatt auszufüllen # 3. Aussagen, die wissentlich oder
aus Fahrlässigkeit falsch abgegeben werden, sind nach RStGB. (/•156, 163 strafbar.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Schiff sofort zum freien Verkehr zuzu-
lassen (§ 5). Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, so hat eine Besichtigung
unter Zuziehung eines beamteten Arztes stattzufinden. Ist das Ergebnis derselben
nicht völlig befriedigend, so sind Besatzung und Reisende in einem isolirten Raume
einer Beobachtung (von höchstens 6, bei Verdacht der Pest von 7 Tagen) zu unter-
werfen und Kranke und der Krankheit Verdächtige bis zur Genesung oder Beseitigung
des Verdachts in ein geeignetes isolirtes Lokal zu verbringen (§6—8). Giftsangende
Waaren dürfen erst, nachdem sie unschädlich gemacht sind, in Verkehr gebracht
werden; das Schiff selbst ist, soweit erforderlich, zu desinfiziren (&+ 9, 10). Privat-
personen dürfen, so lange das Schiff die Quarantäneflagge führt, mit demselben
nicht verkehren. Übertreten sie das Verbot, so werden sie als zu dem der Kontrolle
unterliegenden Schiffe gehörend betrachtet. Wissentliche Verletzungen dieser Vor-
schriften sind nach RSt GB. 5 327 strafbar.
Mehr und mehr bricht sich jedoch die überzeugung Bahn, daß die von
den einzelnen europäischen Staaten angeordneten, sehr verschiedenartig gestal-
teten und durchgeführten Sperren und Quarantänen der Land= und See-
grenzen keinen wirksamen Schutz gegen die vom Orient her drohenden Seuchen
zu gewähren vermögen. Ein solcher ist vielmehr anzustreben einerseits durch
eine dauernde Überwachung der Gesundheitsverhältnisse des Orients, welche
von den dort zu errichtenden internationalen Sanitätsbehörden und von ab-
gesandten Sachverständigen zu üben ist; andererseits durch Ouarantäne-Ein-
richtungen, die nach gleichen, durch internationale Verträge festgestellten
Vorschriften angeordnet und gleichmäßig durchgeführt werden müssen.
ordnet zum Zwecke einheitlicher sostematischer Forschungen über die Verbreitung der Cholero und
über die Mitlel zu deren Fernhaltung und Bekämpfung. S. Berichte der Choleralommission für
das deutsche Reich. 6 Hefte 1873—1879.
1) Preußen, Verordnung der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinalangelegen-
heiten und für Handel und Gewerbe v. 5. Juli 1883. Dadurch ist die V. v. 2. Juli 1863 gegen
die Einschleppung der Pest aufgehoben worden.