Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

3. Das Gesundheitswesen. — Kap. 1. Die öffentliche Gesundheitspflege. 305 
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b) Maßregeln gegen ausländische Kontagien. 
Besondere Maßregeln sind gegenüber solchen ansteckenden Krank- 
heiten möglich, deren Krankheitsgift in Europa nicht fortdauernd vorhanden 
ist, die vielmehr nur durch Einschleppung nach Europa gebracht werden, dort 
aber durch den Verkehr in raschester Weise sich verbreiten können. Sie ge- 
hören zu den gefährlichsten und verheerendsten Volksseuchen. Unter ihnen 
sind für Deutschland die Cholera und die Pest von Wichtigkeit, wenn auch 
die Gefahr der Einschleppung des gelben Fiebers nicht ausgeschlossen ist. 
Zum Schutze gegen die Pestgefahr waren im 17. und 18. Jahrhundert 
in den meisten deutschen Territorien weitläufige Pestordnungen erlassen 
worden, die jedoch trotz der strengen Strafen, die sie androhten, nur von ge- 
ringer Wirksamkeit waren.!) Seit 1722 verschonte die Pest Europa, mit 
Ausnahme der Türkei und der österreichischen?) und russischen Grenzpro- 
vinzen, fast gänzlich. Als 1831 die Cholera von Asien über Rußland nach 
Westeuropa eindrang, suchte man sie durch Absperrung der ganzen Landes- 
grenze, erst der preußischen und österreichischen, dann der französischen ab- 
zuhalten, ohne ihr Eindringen verhindern zu können. 
Größere Aussicht auf Erfolg kann die Absperrung der Küsten haben, 
wenn die Krankheit nur auf dem Seeweg, nicht auf dem Landweg eingeführt 
werden kann. Diesem Zwecke dient die Anordnung von Quarantänen. 
In Preußen ward durch das Regulativ v. 8. Aug. 1835 5 31 u. ff. 
die Errichtung einer Beobachtungsquarantäne für alle See= und Flußschiffe 
vorgeschrieben, die aus Orten kommen, wo die Cholera herrscht. Da jedoch 
erfahrungsgemäß diese Krankheit vorzugsweise zu Lande fortschreitet, so 
ward durch Kab.-Ordre v. 29. Aug. 1853 der Minister ermächtigt, anzu- 
ordnen, daß Quarantänen zur Verhütung des Eindringens der Cholera nicht 
eingerichtet werden. # Um die Einschleppung der Cholera, der Pest und des 
  
2Ves. 137 u. f.; Bayern,. PS#1G. Art. 67; Baden, PStGB. 8 85, 587a; Württem,. 
berg. PStGes. Art. 25. Ziss. 1; Sachsen, V. v. 22. Aug. 1874. § 21; Hessen. PS#1##.# 
Art. 349 u. ff.; Elsaß--Lothringen, Ges. v. 21. Aug. 1790. Tit. XI. Art. 3; Code 
ppén. art. 175. 
1) Die Brandenburg.-Preuß. Pestordnungen seit 1664 bei Mylius, C. C. M. V4, 
279 u. fs. Nach dem Edikt v. 14. Sept. 1719 soll jeder, der troß der Grenzsperte in das Land 
cinzudringen sucht, sofort und ohne gerichtliches Verfahren am Leben gestraft, arguebusirt oder auf- 
gehängt werden. Die Württembergischen Verordnungen seit dem Generalausschreiben v. 
11. Nov. 1610 sind bei Reyscher. Sammlung XII. 621 angefühn. 
2) Trotz des Militär-Grenzkordon, der, ursprünglich zu politischen Zwecken gegründet, seit 
1755 zu einem Sanitätskordon umgestaltet und als solcher bis 1872 aufrecht erhalten wurde. — 
Bgl. über Baveren v. Freyberg. Geschichte der Bayr. Geseßgebung II, 63 u. f. 
2) Die Einrichtung derselben ward zuerst im 15. Jahrhundert zu Venedig und auf der In- 
sel Majorca gegen die Einschleppung der Pest angewandt. 
4) Die andern Vorschriften des Regulativs § 27—30 über Bekämpfung der Cholera sind in 
Krast geblieben. S. serner Bayern. P. v. 28. Nov. 1865; Württemberg. V. v. 29. Aug. 
1873. — Durch Beschluß des Bundesraths v. 29. April 1873 ward eine Spezialkommission ange- 
Löning. Berwaltungerecht. 20