304 II. Thätigkeit der Verwaltung.
Arzti) oder die Ortsbehörde 0 verpflichtet, hiervon Anzeige zu machen. In
Preußen ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, auf die erhaltene Anzeige
von einer ansteckenden Krankheit die ersten Fälle auf ihre Kosten untersuchen
zu lassen und der vorgesetzten Behörde Mittheilung zu machen. ?
In Bayern (PStEu. Art. 66) und Baden (PStE. 86) sind ferner Dienst-
boten, Ammen, Gewerbegehilfen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter verpflichtet, bei dem
Eintrikt in den Dienst der Dienstherrschaft Anzeige von einer ansteckenden Krankheit
zu machen, wenn sie wissen, daß sie mit einer solchen behaftet sind.
3. Die Reinigung und Desinfektion der Wohnungen, der Effek-
ten und der Gegenstände, welche mit ansteckenden Kranken in Berührung
gekommen sind, sowie der Person der Kranken, die in ihrer Wohnung ver-
blieben sind, kann in Preußen bei allen ansteckenden Krankheiten vor-
geschrieben werden, während sie bei schweren ansteckenden Krankheiten, wie
Scharlach, Cholera, Pocken, Typhus u. s. w. durch allgemeine Vorschrift
angeordnet ist. )) In anderen Staaten, wie in Bayern (PStE#B. Art. 67),
Baden (PSte. 5 87) und Hessen (Art. 352) ist die Verheimlichung
der zur Verbreitung der Ansteckung geeigneten Gegenstände, welche von einem
Kranken gebraucht worden sind, wenn die Polizei deren Vorlage verlangt,
ferner das Unterlassen einer angeordneten Reinigung, sowie jede Handlungs-
weise, durch welche der Polizei die von ihr beschlossene Vernichtung solcher
Gegenstände unmöglich gemacht wird, verboten.
4. Endlich können überhaupt von den zuständigen Behörden Aufsichts-
und Sicherheitsmaßregeln zur Verhütung der Einführung oder Verbreitung
ansteckender Krankheiten angeordnet werden.)
1) In Preußen bei den in der letzten Note angegebenen Krankheiten, sowie bei Cholera, bos-
artiger Ruhr, bösartigem Scharlach und Masern u. s. w. Regulativ §5 25.41. 59, 65, 74.— Baden,
PSitGB. 8 85 und Verordnung v. 30. Dez. 1881. — In Württemberg sind die Angehörigen
u. s. w. bei Pocken, Cholera und Wuthkrankheit verpflichtet, entweder Anzeige zu machen oder einen
öffentlich ermächtigten Arzt zu Hilfe zu rufen, auf den dann die Anzeigepflicht übergeht (VPS#tes.
Art. 25, Ziff. 3; V. v. 5. Febr. 1872). Ebenso in Bayern bei Pockenkrankheit; bei anderen
ansteckenden Krankheiten liegt den Arzten und Hebammen die Anzeigepflicht ob. PS##. Art. 65, 72.
V. v. 13. Juli 1862 und Hebammen-Instr. v. 3. Dez. 1875, 5 10.
2) Sachsen, Generale v. 18. Aug. 1803 und V. v. 21. Sept. 1874, F 10.
3) Regulativ v. 8. Aug. 1935, 5 10. S. Entsch. des OV#. V. 60 u. f.
4) Dieselbe muß in Preußen bei lebensgefährlicher Krankheit mit einer schwarzen Tasel
bezeichnet werden, die nur mit Genehmigung der Polizeibehörde entsernt werden darf. Regulativ § 18.
5) Regulativ § 19—21, 23, ferner § 27, 39, 47, 61. 64 und 86. Vor der Desinfektion
rürfen die Gegenstände nicht in den Verkehr gebracht, noch von einem On zum andern gesandt
werden.
6) Die wissentliche Verletzung der von der zuständigen Behörde angeordneten Absperrungs=
oder Aussichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote ist als Vergehen nach RSt. # 327 strafbar.
Anderweitige übertretungen von Ein., Aus- und Durchfuhrverboten find nach dem Vereinsgollgeset
v. 1. Juli 1869, § 134—1685 strafbar. Vgl. Löbe. Deutsches JZollstrafrecht S. 22, 27 u. fl
Soweit diese reichsgeseplichen Bestimmungen nicht Anwendung finden, ist die Verletzung der Anord-
nungen nach Landesgesetz strafbar. Pre ußen, Regulativ § 23 und Ges. v. 11. März 1850. . 6.