528 II. Thãtigleit der Verwaltung.
der Parteien nach Maßgabe der Normen des Privatrechts überlassen, ohne
seiner höchsten Aufgabe untreu zu werden. Der rechtlichen Freiheit, die
Vertragsbedingungen zu vereinbaren und den Vertrag abzuschließen, entspricht
in den meisten Fällen nicht die thatsächliche Freiheit des Arbeiters. Da die Per-
sonen der arbeitenden Klassen ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder doch zum
größten Theil aus dem Arbeitslohn bestreiten müssen, so ist der Einzelne in
der Regel genöthigt, unter allen Bedingungen, die der Arbeitgeber vorschreibt,
und zu jedem Lohn, den der Arbeitgeber festsetzt, den Arbeitsvertrag abzu-
schließen, sofern nur durch den Lohn ihm die Bestreitung des Lebensunter-
halts für sich und seine Familie ermöglicht wird. Je geringer das Maß
der geistigen Leistung ist, die von dem Arbeiter gefordert wird, je mehr seine
Leistung nur in dem Gebrauch der körperlichen Arbeitskraft besteht, um so
weniger kann er vereinzelt einen Einfluß auf die Festsetzung der Bedingungen
des Arbeitsvertrags ausüben und um so mehr ist er trotz seiner rechtlichen
Freiheit der thatsächlichen Herrschaft des Arbeitgebers unterworfen. Diese
Folgen einer Wirthschaftsordnung, die allein von dem Prinzip der
privatrechtlichen Freiheit und Gleichheit beherrscht ist, mußten vor allem in
dem Gewerbebetrieb, der unter der Anwendung der Maschinen und der Aus-
bildung des Großbetriebs eine staunenswerthe Ausdehnung erhalten hat,
und in dem Bergbau in gefahrdrohender Weise sich geltend machen. Es trat
an den Staat in allen Industrieländern die Aufgabe heran, die rechtlich
freien, thatsächlich aber unfreien gewerblichen Arbeiter gegen Arbeitsbedin-
gungen zu schützen, durch welche sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sitt-
lichen Entwicklung in einer Weise geschädigt werden, gegen die sie selbst in
der Regel sich nicht zu schützen vermögen. Das öffentliche Recht mußte den
Arbeitgebern Verpflichtungen auferlegen und Normen über den Arbeitsver-
trag aufstellen, um die Arbeiter gegen eine Ausbeutung ihrer Persönlichkeit
zu schützen, zu welcher die Arbeitgeber in dem Eifer und in der Nothwendig-
keit der Wettbewerbung getrieben wurden.
Weit geringer sind die Gefahren dieser Art, welche den land wirthschaft-
lichen Arbeitern aus dem Ubergewicht drohen, das die Arbeitgeber bei dem
Abschluß des Arbeitsvertrags auszuüben vermögen. Wenigstens haben diese
Gefahren bisher den Staat noch nicht veranlaßt, die privatrechtliche Freiheit
der Grundbesitzer in Bezug auf den Abschluß von Arbeiterverträgen durch
das öffentliche Recht zu beschränken. Die Nichterfüllung der von den land-
wirthschaftlichen Arbeitern in rechtlicher Freiheit übernommenen Pflichten
kann aber unter Umständen (z. B. in Zeiten der Ernten) die Interessen der
Landwirthschaft und damit die Interessen der gesammten Volkswirthschaft so
sehr gefährden, daß die Gesetzgebung einiger Staaten den Grundbesitzern
gegen vertragsbrüchige landwirthschaftliche Arbeiter nicht nur eine Klage
vor den bürgerlichen Gerichten, sondern auch die polizeilichen Zwangsmittel
zu Gebote stellt und den Vertragsbruch der Arbeiter mit Strafe bedroht.