Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

528 II. Thãtigleit der Verwaltung. 
der Parteien nach Maßgabe der Normen des Privatrechts überlassen, ohne 
seiner höchsten Aufgabe untreu zu werden. Der rechtlichen Freiheit, die 
Vertragsbedingungen zu vereinbaren und den Vertrag abzuschließen, entspricht 
in den meisten Fällen nicht die thatsächliche Freiheit des Arbeiters. Da die Per- 
sonen der arbeitenden Klassen ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder doch zum 
größten Theil aus dem Arbeitslohn bestreiten müssen, so ist der Einzelne in 
der Regel genöthigt, unter allen Bedingungen, die der Arbeitgeber vorschreibt, 
und zu jedem Lohn, den der Arbeitgeber festsetzt, den Arbeitsvertrag abzu- 
schließen, sofern nur durch den Lohn ihm die Bestreitung des Lebensunter- 
halts für sich und seine Familie ermöglicht wird. Je geringer das Maß 
der geistigen Leistung ist, die von dem Arbeiter gefordert wird, je mehr seine 
Leistung nur in dem Gebrauch der körperlichen Arbeitskraft besteht, um so 
weniger kann er vereinzelt einen Einfluß auf die Festsetzung der Bedingungen 
des Arbeitsvertrags ausüben und um so mehr ist er trotz seiner rechtlichen 
Freiheit der thatsächlichen Herrschaft des Arbeitgebers unterworfen. Diese 
Folgen einer Wirthschaftsordnung, die allein von dem Prinzip der 
privatrechtlichen Freiheit und Gleichheit beherrscht ist, mußten vor allem in 
dem Gewerbebetrieb, der unter der Anwendung der Maschinen und der Aus- 
bildung des Großbetriebs eine staunenswerthe Ausdehnung erhalten hat, 
und in dem Bergbau in gefahrdrohender Weise sich geltend machen. Es trat 
an den Staat in allen Industrieländern die Aufgabe heran, die rechtlich 
freien, thatsächlich aber unfreien gewerblichen Arbeiter gegen Arbeitsbedin- 
gungen zu schützen, durch welche sie in ihrer körperlichen, geistigen oder sitt- 
lichen Entwicklung in einer Weise geschädigt werden, gegen die sie selbst in 
der Regel sich nicht zu schützen vermögen. Das öffentliche Recht mußte den 
Arbeitgebern Verpflichtungen auferlegen und Normen über den Arbeitsver- 
trag aufstellen, um die Arbeiter gegen eine Ausbeutung ihrer Persönlichkeit 
zu schützen, zu welcher die Arbeitgeber in dem Eifer und in der Nothwendig- 
keit der Wettbewerbung getrieben wurden. 
Weit geringer sind die Gefahren dieser Art, welche den land wirthschaft- 
lichen Arbeitern aus dem Ubergewicht drohen, das die Arbeitgeber bei dem 
Abschluß des Arbeitsvertrags auszuüben vermögen. Wenigstens haben diese 
Gefahren bisher den Staat noch nicht veranlaßt, die privatrechtliche Freiheit 
der Grundbesitzer in Bezug auf den Abschluß von Arbeiterverträgen durch 
das öffentliche Recht zu beschränken. Die Nichterfüllung der von den land- 
wirthschaftlichen Arbeitern in rechtlicher Freiheit übernommenen Pflichten 
kann aber unter Umständen (z. B. in Zeiten der Ernten) die Interessen der 
Landwirthschaft und damit die Interessen der gesammten Volkswirthschaft so 
sehr gefährden, daß die Gesetzgebung einiger Staaten den Grundbesitzern 
gegen vertragsbrüchige landwirthschaftliche Arbeiter nicht nur eine Klage 
vor den bürgerlichen Gerichten, sondern auch die polizeilichen Zwangsmittel 
zu Gebote stellt und den Vertragsbruch der Arbeiter mit Strafe bedroht.