Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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größte  im  öffentlichen  Verkehre  noch  zu  duldende  Abweichung  von  der  absoluten  Richtigkeit
gleichfalls  auf  /125  des  Sollinhaltes  bestimmt  ist.
München,  den  6.  Januar  1876.
v.  Pfeufer.

General-Secretär:
Miinihelelret  Graf  von  Hundt.

Abdruck.
Bekanntmachung,

betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verrehr  #usssige  Fehlergrenze  bei  zylindrischen
Hohlmaaßen.  Vom  11.  Juli

Auf  Grund  des  Artikels  10  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868
(Bundes-Gesetzblatt  Seite  473)  hat  der  Bundesrath,  nach  Vernehmung  der  Normal-Eichungs-Kommission,
  beschlossen,

daß  an  Stelle  der  Vorschriften  unter  B  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten
Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße,  Gewichte
und  Waagen  von  der  absoluten  Richtigkeit,  vom  6.  December  1869  (Bundes-Gesetzblatt
  Seite  698),  folgende  Bestimmungen  treten:

B.  Größte  zulässige  Abweichung  vom  Sollinhalt  bei  Hohlmaaßen  (ausgedrückt
in  Theilen  des  Sollinhalts):

1.  bei  Flüssigkeitsmaaßen:

von  20  Ater  bis  1  Liter  1½/  00
0%  „  O½nO  o0,
½=  001O  0,
2.  bei  Hohlmaaßen  für  trockene  Körper:
von  100  Ater  bis  25  Liter  1/125,
2  1  Hoo  /
0%  -  0,  000“

16  Os  ½,
ferner:  000  der  aufgebranneen  Inhalisangabe  bei  Fäs  s  ern,
1½/50  des  angegebenen  Inhalts  bei  Maaßen  für  Kark,  Kohlen
und  **  welche  größer  sind,  als  die  vorstehend  unter
1  und  2  aufgeführten.
Berlin,  den  11.  Juli  1875.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
elbrück.