Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1890. (67)

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in  den  Statuten  des  Friedrichsordens.
g.  3  letzter  Absatz.

Zur  Belohnung  militärischer  Verdienste  im  Kriege  wird  der  Orden  in  seinen  sämmtlichen

  Graden  mit  Schwertern  verliehen.
§.  4  Ziffer  5  letzter  Absatz.

Die  Auszeichnung  der  Schwerter  besteht  aus  zwei  kreuzweise  zusammengelegten
Schwertern  von  Gold,  welche  bei  sämmtlichen  Ordenskrenzen  am  Ringe,  bei  den  Sternen
der  Großkreuze  und  Commenthure  auf  den  Strahlen  des  Sterns  unter  dem  Schild  liegend
und  letzteren  durchkrenzend  getragen  werden.

§.  9  zweiter  Absatz.

Inhaber  des  Ordens,  welchen  die  Auszeichnung  der  Schwerter  als  Kriegsdekoration
verliehen  war,  behalten  das  mit  Schwertern  verliehene  Ordenszeichen  bei  dem  Vorrücken
in  einen  höheren  Grad  des  Ordens  neben  dem  neuen  Ordenszeichen  bei;  bildet  jedoch
das  erstere  zugleich  einen  Bestandtheil  des  höheren  Ordensgrades,  so  ist  nur  das  Ordenszeichen
  mit  Schwertern  neben  den  weiteren  Insignien  des  höheren  Ordensgrades  zu  tragen.

Dies  wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  Gesuche  um  Wiederzustellung
  von  im  Feldzug  1870|71  erworbenen  Dekorationen  mit  Schwertern,  welche  in
Folge  des  Vorrückens  in  eine  höhere  Ordensklasse  von  den  betreffenden  Inhabern  zum
Ordensschatz  zurückgegeben  wurden,  an  das  K.  Ordenssekretariat  zu  adressiren  sind.

Stuttgart,  den  1.  März  1890.
Mittnacht.

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Abänderung  der  polizeiordnung  für  die
Schifffahrt  und  Flößerei  auf  dem  Neckar.
Vom  27.  Februar  1890.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  wird  bezüglich
  der  Polizeiordnung  für  die  Schifffahrt  und  Flößerei  auf  dem  Neckar  (zu  vergl.
die  Verfügungen  vom  15.  Mai  1884,  Reg.  Blatt  S.  57,  und  vom  24.  Dezember  1886,
Reg.  Blatt  S.  375,  sowie  Bekanntmachung  vom  10.  Oktober  1889,  Reg.  Blatt  S.  313)
das  Folgende  verfügt: