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Fahrabteilungen abgesehen werden, falls deren Unterhaltung mit
Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Falle greifen folgende
Vorschriften Platz:
a) Während der Förderschicht muß ein Anschläger am Fuße
des Bremsberges und ein Bremser an der Bremsvor-
richtung ununterbrochen anwesend sein.
b) Als Anschläger und Bremser dürfen nur volljährige, zu-
verlässige und mit ihren Obliegenheiten vertraute Personen
angestellt werden. Ihre Namen sind auf einer Tafel am
Fuße des Bremsberges bekannt zu geben.
0) Auschläger und Bremser müssen vor Beginn der Förderung
feststellen, daß sich im Bremsberg niemand aufhält.
4c) Beginn und Schluß der Bremsbergförderung sind von
dem Anschläger durch ein deutliches, an allen Auschlags-
punkten wahrnehmbares Signal (8 51) anzugeben. Dieses
Signal ist von dem Vremser an den Auschläger zurück-
zugeben.
e) Vom Beginne bis zum Schlusse der Förderung darf der
Bremsberg nur ausnahmsweise mit Erlaubnis des An-
schlägers oder Bremsers betreten werden. Vor Erteilung
dieser Erlaubnis haben Anschläger und Bremser sich hier-
über zu verständigen.
) Vor Beginn der Fahrung müssen sämtliche Förderwagen
aus dem Bremsberge entfernt oder gegen Bewegung sicher
gestellt werden.
8) Solange sich Menschen im Bremsberge befinden, muß die
Förderung ruhen und jede Bewegung von Förderwagen
an den Anschlagspunkten unterbleiben.
h) Wenn 3 oder mehr Wagen jederseits gleichzeitig am Seil
hängen, ist zwischen oder neben den Gleisen eine Fahr-
bahn von mindestens 40 cm Breite zu unterhalten.
2. Ausnahmen von den Bestimmungen zu a, b, d, e und h
kann der Revierbeamte zulassen.