Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Fahren in Strecken mit maschineller Förderung. 
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1. Söhlige Strecken mit maschineller Seil= oder Kettenförderung 
dürfen während des Ganges der Förderung von der Belegschaft 
zur Fahrung nur benutzt werden, wenn neben oder zwischen den 
Förderwagen ein mindestens 80 cm breiter, gut fahrbarer Raum 
vorhanden ist und die Fördergeschwindigkeit 1 m in der Sekunde 
nicht sübersteigt 
2. Bei Lokomotioförderung in zweigleisigen Strecken kann das 
zweite Gleis als Fahrstrecke angesehen werden. In eingleisigen 
Strecken muß ein 80 cm breiter, abgesperrter, fahrbarer Raum 
vorhanden sein. Die Geschwindigkeit darf nicht über 2 m in der 
Sekunde betragen. 
3. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Revierbeamten. 
Personenbeförderung. 
§ 63. 
Die Benutzung der maschinellen Förderanlagen zur regel- 
mäßigen Beförderung der Belegschaft unterliegt der Genehmigung 
des Ministeriums (8 35.) 
VII. Bewetterung. 
1. Wetterversorgung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 64. 
1. Auf allen Bergwerken muß für eine regelmäßige Wetter— 
versorgung Vorkehrung getroffen sein, derart, alle 
Baue sich dauernd in einem zur Arbeit und 
Zustanoͤe befinden. Soweit hierzu der 
nicht ausreicht, muß die Bewetterung durch künstliche Einrichtungen 
erfolgen. 
2. Wird dieser Zustand durch außergewöhnliche Umstände 
(Unterbrechung oder wesentliche Störung der Vetterführung, plötz- 
Land.-Verord. Band XXIII. 
    
   
	        
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