— 90 —
liches Auftreten von schädlichen Gasen, Ausbruch von Grubenbrand
und dergl.) gefährdet, so sind die Arbeiter sofort aus den ge—
fährdeten Bauen (Betriebsabteilungen) zu entfernen und letztere zu
sperren. Sie dürfen erst wieder belegt werden, nachdem die zu-
ständige Aufsichtsperson festgestellt hat, daß dieses ungefährlich ist.
§ 65.
1. Die Benutzung von Wetteröfen oder Schornsteinen für den
ausziehenden Wetterstrom bedarf der Genehmigung des Revier=
beamten.
2. Das Kesseln ist verboten.
Wetterabteilungen.
g 66.
Größere Grubengebäude sind in mehrere von einander unab—
hängige Wetterabteilungen zu trennen.
Beschaffenheit der Wetter.
67. «
1. Vor belegten Arbeitspunkten müssen die Wetter frisch sein
und mindestens 19 Volumprozente Sauerstoff enthalten.
2. Verbrauchte Wetter, namentlich solche, deren Gehalt an
Sauerstoff weniger als 19 Volumprozente beträgt, müssen auf dem
kürzesten Wege zum Ausziehen gebracht werden, ohne noch andere
belegte Baue zu berühren. Läßt sich ihre weitere Benutzung nicht
vermeiden, so sind sie vorher genügend aufzufrischen.
Ventilatoren.
§ 68.
Die zur Erzeugung des Wetterstromes bestimmten Haupt-
ventilatoren müssen mit Depressionsmessern versehen sein.
Wettergeschwindigkeit und Querschnitt
der Wetterwege.
§ 69.
1. Eine Wettergeschwindigkeit von 6 m in der Sekunde darf
nur in den Schächten und Wetterkanälen sowie in solchen Haupt-