Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

— 91 — 
querschlägen und Hauptwetterstrecken des Ausziehstromes über— 
schritten werden, die zur regelmäßigen Förderung oder Ein= und 
Ausfahrt der Belegschaft nicht dienen. 
2. Der Ouerschnitt der Hauptwetterwege muß 3 am, der 
Wetterwege für Teilströme 2 am, der sonstigen Wetterwege, ins- 
besondere Wetterdurchhiebe, 1 m, der Strebstöße ½ amm mindestens 
betragen. 
3. Für schon bestehende Wetterwege dürfen geringere Quer- 
schnitte und größere Wettergeschwindigkeiten mit Genehmigung des 
Revierbeamten beibehalten werden. 
2. Wetterführung. 
Einführung der Wetter. 
8 70. 
1. Die frischen Wetter müssen von Tage auf dem kürzesten 
Wege abwärts so geführt werden, daß die tiefste, und möglichst 
auch jede höhere Sohle unmittelbar mit frischen Wettern ver- 
sorgt wird. 
2. Wetter, die bereits zur Versorgung einer tieferen Sohle 
gedient haben, müssen vor Bewetterung einer höheren Sohle nach 
Bedarf durch Zuführung genügender Mengen frischer Wetter auf- 
gebessert werden. 
Bewetterung der Arbeitsorte. 
8 7I. 
Jedes Arbeitsort muß so ausreichend bewettert sein, daß Spreng- 
gase nach dem Wegtun der Schüsse schleunigst abziehen und das 
Ort spätestens 20 Minuten nach der letzten Explosion ohne Gefahr 
für das Leben und die Gesundheit der Arbeiter wieder betreten 
werden kann. 
8 72. 
Die Bewetterung lediglich durch Diffusion ist bei söhligen Drts- 
betrieben aller Art nur bis zu 50 m, bei einem Aunsteigen nicht 
- 12“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.