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nicht gleichzeitig offen stehen. Nötigenfalls ist zu diesem Zwecke ein
besonderer Türhüter anzustelleu.
3. Ueberwachung der Bewetterung.
Wetterrisse.
77
Die Wetterverhältnisse sind durch Wetterrisse ersichtlich zu
machen.
Aenderungen in der Wetterführung.
78
1. Aenderungen an den Vorrichtungeu zur Regelung des
Wetterzuges dürfen nur vom Betriebsführer oder im Einverständ-
nisse mit ihm angeordnet werden.
2. Sind in dringenden Fällen von anderen Aussichtspersonen
solche Anordnungen getroffen, so ist dies dem Betriebsführer sofort
zu melden. Dieser hat die Anordnungen ohne Verzug zu ge-
nehmigen oder abzuändern.
8 79.
1. Veränderungen in der Bewetterung einer Grube, welche
für die Wetterverhältnisse einer Nachbargrube von Einfluß sein
können, dürfen nur nach Verständigung des Betriebsführers vor-
genommen werden.
2. Das gleiche gilt für selbständige Betriebsabteilungen einer
Grube.
Wetteruntersuchungen.
80.
1. Auf Verfügung des Revierbeamten müssen in den von ihm
festgesetzten Zeitabständen und an den von ihm bestimmten Stellen
Wettermessungen ausgeführt und Wetterproben auf zuverlässige
Weise entnommen und durch eine von ihm als einwandsfrei an-
erkannte Untersuchungsstelle auf den Gehalt an Sauerstoff oder
anderen Gasen analysiert werden. Ebenso sind Temperatur-
messungen auf Verlangen des Revierbeamten vorzunehmen.