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8 83.
1. In jeder Grube sind am Fuße der Bremsberge, Fahr—
schächte, und am Schnittpunkt der Hauptstrecken Wegweiser anzu-
bringen und dauernd in gut lesbarem Zustande zu erhalten, welche
die Bezeichnung der Sohle, Bremsberge, Strecken, Abbaufirste und
außerdem die Richtung nach den fahrbaren Tagesöffnungen und
deren Bezeichnung angeben.
2. Ausnahmen kann der Revierbeamte zulassen.
8 84.
Der Betriebsführer hat dem Revierbeamten sofort Anzeige zu
erstatten, sobald auf einer Grube, auf welcher Schlagwetter über-
haupt oder iunerhalb der letzten 2 Jahre nicht beobachtet worden
sind, solche sich zeigen.
VIII. Beleuchtung.
§ 85.
Grubenräume, die nicht durch Tageslicht oder fest angebrachte
Beleuchtung erhellt sind, dürfen ohne brennendes Licht nicht be-
fahren werden.
§ 86.
Alle Anschlagspunkte an Schächten, Aufzügen und an solchen
Bremsbergen und Gesenken, die zur Förderung von einer Sohle
zur anderen dienen, müssen während der Förderschicht durch ge-
schlossene Lampen hell erleuchtet sein. Die Lampen müssen mit
einem gegen Zerträmmerung geschützten Glasgehäuse versehen und
derartig angebracht sein, daß durch sie ein Brand nicht entstehen
kann. Dasselbe gilt für die Hängebank, wenn das Tageslicht nicht
ausreicht.
887.
1. Die ständige Beleuchtung mit offenem Licht ist für alle
Räume unter Tage (Maschinenräume, Räume für Benzin= und
Gaslokomotiven, Pferdeställe, Magazine und dergl.) verboten, wo
sich leicht breunbare Gegenstände befinden.