Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 100. 
1. Wenn nach den Angaben des Fabrikanten die Zusammen— 
setzung eines Sicherheitssprengstoffes sich geändert hat, oder ein 
noch nicht erprobter Sicherheitssprengstoff angeschafft wird, hat der 
Betriebsführer dies dem Revierbeamten anzuzeigen und nach dessen 
Anweisung die Sicherheit in einer Versuchsstrecke erproben zu lassen. 
2. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Zusammensetzung eines 
Sicherheitssprengstoffes von den Angaben des Fabrikanten abweicht. 
101. 
Der Betriebsführer hat von der beabsichtigten Einführung 
eines bisher auf dem Bergwerke noch nicht gebrauchten Sicherheits- 
sprengstoffes dem Revierbeamten Anzeige zu machen. 
2. Aufbewahrungsräume. 
§ 102. 
Für die über Tage angelegten Aufbewahrungsräume sind die 
von der Landespolizeibehörde erlassenen allgemeinen Vorschriften 
zu beachten. Außerdem unterliegen diese Räume sowie die Auf- 
bewahrungsräume für Sprengstoffe unter Tage den folgenden Be- 
stimmungen. 
§ 103. 
1. Zur Anlegung eines Aufbewahrungsraumes ist die Ge- 
nehmigung des Revierbeamten erforderlich. In dem Antrage sind 
unter Beifügung einer Beschreibung und Zeichnung in doppelter 
Ausfertigiing Art und Menge der Sprengstoffe anzugeben. 
2. Der Aufbewahrungsraum darf erst benutzt werden, nach- 
dem er polizeilich abgenommen und die Benutzung durch Eintragung 
in das Zechenbuch für zulässig erklärt worden ist. 
8 104. 
Bei der Anlegung von Aufbewahrungsräumen für Mengen 
bis zu 100 kg werden die Bedingungen vom Revierbeamten vor— 
geschrieben.
	        
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