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8 105.
Aufbewahrungsräume unter Tage für Sprengstoffmengen über
100 kg müssen mindestens 100 m von den nächsten in Betrieb
stehenden Schächten sowie mindestens 10 m seitlich von befahrenen
Strecken liegen. Die Mindestentfernung von den Schächten kann
der Revierbeamte im Einzelfalle herabsetzen.
8 106.
1. Der Aufbewahrungsraum für Sprengstoffmengen über
100 kg muß, sofern aus demselben eine Ausgabe an Arbeiter er-
folgt, aus dem Lagerraum und einem Vorraume bestehen. Der
Lagerraum darf nur vom Vorraum aus zugänglich sein und andere
als Ventilationsöffnungen nicht enthalten. Die Türen beider
Räume müssen verschließbar sein.
2. Zu= und Abgang zum Vorraum müssen getrennt sein.
§ 107.
1. In dem Vorraume darf höchstens eine dem Schichtbedarfe
entsprechende Sprengstoffmenge untergebracht werden.
2. Aus Aufbewahrungsräumen für mehr als 5000 kg Spreng-
stoffe darf eine Ausgabe an Arbeiter nicht stattfinden.
8 108.
1. Alle Aufbewahrungsräume müssen trocken, gut ventiliert
und so geräumig sein, daß sie bequem und ohne Erschütterung
oder Verletzung der Sprengstoffpackung gefüllt und entleert werden
können, auch jederzeit eine Besichtigung der Vorräte gestatten.
2. An der Außenseite sind in leicht erkennbarer Weise die
Worte „Warnung. Sprengstoffe!“ anzubringen.
8 109.
1. In den Aufbewahrungsräumen (Vorraum und Lagerraum)
darf elektrisches Licht als ständige Beleuchtung verwendet werden,
wenn die Beleuchtungskörper an den Seitenwänden oder in der
Decke in Nischen angebracht werden, die durch vergitterte Glas-
scheiben von dem übrigen Raum abzuschließen sind, und wenn für