Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 105. 
Aufbewahrungsräume unter Tage für Sprengstoffmengen über 
100 kg müssen mindestens 100 m von den nächsten in Betrieb 
stehenden Schächten sowie mindestens 10 m seitlich von befahrenen 
Strecken liegen. Die Mindestentfernung von den Schächten kann 
der Revierbeamte im Einzelfalle herabsetzen. 
8 106. 
1. Der Aufbewahrungsraum für Sprengstoffmengen über 
100 kg muß, sofern aus demselben eine Ausgabe an Arbeiter er- 
folgt, aus dem Lagerraum und einem Vorraume bestehen. Der 
Lagerraum darf nur vom Vorraum aus zugänglich sein und andere 
als Ventilationsöffnungen nicht enthalten. Die Türen beider 
Räume müssen verschließbar sein. 
2. Zu= und Abgang zum Vorraum müssen getrennt sein. 
§ 107. 
1. In dem Vorraume darf höchstens eine dem Schichtbedarfe 
entsprechende Sprengstoffmenge untergebracht werden. 
2. Aus Aufbewahrungsräumen für mehr als 5000 kg Spreng- 
stoffe darf eine Ausgabe an Arbeiter nicht stattfinden. 
8 108. 
1. Alle Aufbewahrungsräume müssen trocken, gut ventiliert 
und so geräumig sein, daß sie bequem und ohne Erschütterung 
oder Verletzung der Sprengstoffpackung gefüllt und entleert werden 
können, auch jederzeit eine Besichtigung der Vorräte gestatten. 
2. An der Außenseite sind in leicht erkennbarer Weise die 
Worte „Warnung. Sprengstoffe!“ anzubringen. 
8 109. 
1. In den Aufbewahrungsräumen (Vorraum und Lagerraum) 
darf elektrisches Licht als ständige Beleuchtung verwendet werden, 
wenn die Beleuchtungskörper an den Seitenwänden oder in der 
Decke in Nischen angebracht werden, die durch vergitterte Glas- 
scheiben von dem übrigen Raum abzuschließen sind, und wenn für 
 
	        
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