— 102 —
die Installation die von dem Verband Deutscher Elektrotechniker
erlassenen jeweiligen Vorschriften für schlagwettergefährliche Gruben=
räume befolgt werden.
2. Ist kein elektrisches Licht vorhanden, so darf die ständige
Beleuchtung nur in der Weise erfolgen, daß der Vorraum durch
außerhalb angebrachte, mit vergittertem Glas oder Glimmer ge-
schützte Laternen beleuchtet wird, während der Lagerraum nur
durch die offene Tür des Vorraums sein Licht erhält.
3. Als tragbares Licht dürfen für Vorraum und Lagerraum
nur gut geschützte Lateruen oder Sicherheitslampen benutzt werden.
Für die Laternen sind Petroleum und andere leicht vergasbare
Flüssigkeiten verboten.
. 110.
In Aufbewahrungsräumen für Schwarzpulver, Sprengsalpeter
und ähnliche Sprengstoffe sind die Türschwellen von Holz herzu-
stellen und die Fußböden mit Decken zu belegen. Eisenwerk muß
an Stellen, wo es mit Eisen in Berührung kommen kann oder dem
Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer= oder Zinkblech überzogen sein.
8 111.
1. In den Kammern für sprengölhaltige Sprengstoffe darf die
Temperatur nicht über 500 C. steigen und nicht unter 8° C. sinken.
Zur Beobachtung muß ein hundertteiliges Thermometer ange-
bracht sein. ·
1. Die Erwärmung darf nur durch eine Warmwasserleitung
oder durch eine umkleidete Dampfheizung oder durch Pferdedünger
oder durch sichere elektrische Heizkörper geschehen. Die Temperatur
der Warmwasserbehälter, der Umkleidung der Dampfheizung oder
der elektrische Heizkörper ist beständig zu überwachen und darf
600 C. nicht übersteigen.
3. Beförderung, Aufbewahrung und Ausgabe
der Sprengstoffe.
8 112.
Die Sprengstoffe und Zündmittel müssen bei ihrer Anlieferung
sofort in die Aufbewahrungsräume befördert werden, wobei die