Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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die Installation die von dem Verband Deutscher Elektrotechniker 
erlassenen jeweiligen Vorschriften für schlagwettergefährliche Gruben= 
räume befolgt werden. 
2. Ist kein elektrisches Licht vorhanden, so darf die ständige 
Beleuchtung nur in der Weise erfolgen, daß der Vorraum durch 
außerhalb angebrachte, mit vergittertem Glas oder Glimmer ge- 
schützte Laternen beleuchtet wird, während der Lagerraum nur 
durch die offene Tür des Vorraums sein Licht erhält. 
3. Als tragbares Licht dürfen für Vorraum und Lagerraum 
nur gut geschützte Lateruen oder Sicherheitslampen benutzt werden. 
Für die Laternen sind Petroleum und andere leicht vergasbare 
Flüssigkeiten verboten. 
. 110. 
In Aufbewahrungsräumen für Schwarzpulver, Sprengsalpeter 
und ähnliche Sprengstoffe sind die Türschwellen von Holz herzu- 
stellen und die Fußböden mit Decken zu belegen. Eisenwerk muß 
an Stellen, wo es mit Eisen in Berührung kommen kann oder dem 
Betreten ausgesetzt ist, mit Kupfer= oder Zinkblech überzogen sein. 
8 111. 
1. In den Kammern für sprengölhaltige Sprengstoffe darf die 
Temperatur nicht über 500 C. steigen und nicht unter 8° C. sinken. 
Zur Beobachtung muß ein hundertteiliges Thermometer ange- 
bracht sein. · 
1. Die Erwärmung darf nur durch eine Warmwasserleitung 
oder durch eine umkleidete Dampfheizung oder durch Pferdedünger 
oder durch sichere elektrische Heizkörper geschehen. Die Temperatur 
der Warmwasserbehälter, der Umkleidung der Dampfheizung oder 
der elektrische Heizkörper ist beständig zu überwachen und darf 
600 C. nicht übersteigen. 
3. Beförderung, Aufbewahrung und Ausgabe 
der Sprengstoffe. 
8 112. 
Die Sprengstoffe und Zündmittel müssen bei ihrer Anlieferung 
sofort in die Aufbewahrungsräume befördert werden, wobei die 
 
	        
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