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§ 116.
1. Die Aufbewahrungsräume sind unter sicherem Verschlusse
zu halten. Sie dürfen nur von den im § 113 bezeichueten Per-
sonen betreten werden.
2. Aufbewahrungsräume für Schwarzpulver, Sprengsalpeter
und ähnliche Sprengstoffe dürfen nur mit Filzschuhen betreten werden.
§ 117.
1. Gemeinsame Lagerung von sprengölhaltigen Sprengstoffen
und Sicherheitssprengstoffen (§ 98) in demselben Raume ist unter
Teilung desselben durch einen Verschlag gestattet.
2. Werden auch Schwarzpulver, Sprengsalpeter und ähnliche
Sprengstoffe gelagert, so ist dies nur in einem besonderen, durch
verschließbare Türen abgetrennten Lagerraum zulässig. Die Ab-
trennung muß so beschaffen sein, daß Schwarzpulver oder Schwarz=
pulverstaub nicht in das Lager für Dynamite oder ähnliche
Sprengstoffe gelangen kann.
3. Zündhütchen und andere Zündmittel dürfen nicht im Lager-
raum, sondern nur im Vorraum in besonderen, verschließbaren
Behältern aufbewahrt werden.
8 118.
1. Beim Oeffnen der Packung von Sprengstoffen (8 112)
dürfen keine eisernen Gerätschaften benutzt werden.
2. Das Oeffnen, das Auspacken und die Ausgabe von Spreng-
stoffen darf nur im Vorraum erfolgen. Die nach dem Lagerraum
führende Tür ist während der Verausgabung verschlossen zu halten.
3. Leere Behälter und loses Packmaterial sind zu entfernen.
W 119.
1. In jedem Aufbewahrungsraum mit Ausnahme derjenigen
für Sprengpulver, Sprengsalpeter und andere Schwarzpulver ähn-
liche Sprengstoffe ist ein bei jeder Einnahme und Ausgabe nach-
zutragendes und monatlich abzuschließendes Buch zu führen, das
enthalten muß:
a) die Namen der die Einnahme und Ausgabe bewirkenden
Personen;