— 108 —
g 128.
1. Die Benutzung eiserner Raumnadeln und eiserner Stampfer
ohne kupfernen Schuh beim Laden und Besetzen ist untersagt.
2. Beie Verwendung von brisanten Sprengstoffen dürfen die
Patronen nur mit einem hölzernen Ladestock in das Bohrloch ein-
geführt werden.
3. Die Schlagpatronen für Sprengstoffe dürfen erst unmittel-
bar vor ihrer Verwendung mit der Zündvorrichtung versehen werden.
Das Einführen brennender Zündschnüre in das Bohrloch ist verboten.
129.
1. Die mit der Schießarbeit betrauten Personen (§ 123) haben
dafür zu sorgen, daß die Sprengladung mit regelrechtem Besatze
versehen wird.
2. Zum Besetzen der Sprengschüsse sind Lettennudeln oder
sonstige Materialien, die keine Funken reißen, zu benutzen.
3. Zulässig sst auch die Verwendung lose eingeschütteten,
trockenen Sandes, der aber nicht festgestampft werden darf.
4. Die zuständige Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß
den Arbeitern geeignetes Besatzmaterial zur Verfügung steht.
Wegtun der Schüsse.
8 130.
An Arbeitsorten, wo die Zündung von Hand durch die ört—
lichen Verhältnisse mit besonderen Gefahren für den Arbeiter ver-
bunden ist, sind die Sprengschüsse elektrisch zu zünden.
g 131.
1. Vor einem Arbeitsort gleichzeitig besetzte Sprengschüsse sind
gleichzeitig wegzutun.
2. Das Wegtun von Schüssen, deren Ladung nicht mit Besatz
versehen ist, sowie das Entzünden von Sprengpatronen, die nicht
in einem Bohrloch eingeschlossen sind, ist nur in besonderen Jällen
und nur unter Leitung einer Aufsichtsperson gestattet.