Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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g 128. 
1. Die Benutzung eiserner Raumnadeln und eiserner Stampfer 
ohne kupfernen Schuh beim Laden und Besetzen ist untersagt. 
2. Beie Verwendung von brisanten Sprengstoffen dürfen die 
Patronen nur mit einem hölzernen Ladestock in das Bohrloch ein- 
geführt werden. 
3. Die Schlagpatronen für Sprengstoffe dürfen erst unmittel- 
bar vor ihrer Verwendung mit der Zündvorrichtung versehen werden. 
Das Einführen brennender Zündschnüre in das Bohrloch ist verboten. 
129. 
1. Die mit der Schießarbeit betrauten Personen (§ 123) haben 
dafür zu sorgen, daß die Sprengladung mit regelrechtem Besatze 
versehen wird. 
2. Zum Besetzen der Sprengschüsse sind Lettennudeln oder 
sonstige Materialien, die keine Funken reißen, zu benutzen. 
3. Zulässig sst auch die Verwendung lose eingeschütteten, 
trockenen Sandes, der aber nicht festgestampft werden darf. 
4. Die zuständige Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß 
den Arbeitern geeignetes Besatzmaterial zur Verfügung steht. 
Wegtun der Schüsse. 
8 130. 
An Arbeitsorten, wo die Zündung von Hand durch die ört— 
lichen Verhältnisse mit besonderen Gefahren für den Arbeiter ver- 
bunden ist, sind die Sprengschüsse elektrisch zu zünden. 
g 131. 
1. Vor einem Arbeitsort gleichzeitig besetzte Sprengschüsse sind 
gleichzeitig wegzutun. 
2. Das Wegtun von Schüssen, deren Ladung nicht mit Besatz 
versehen ist, sowie das Entzünden von Sprengpatronen, die nicht 
in einem Bohrloch eingeschlossen sind, ist nur in besonderen Jällen 
und nur unter Leitung einer Aufsichtsperson gestattet.
	        
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