Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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der Belegschaft sind diese Mitteilungen dem neuen Ortsältesten 
durch die zuständige Aufsichtsperson zu machen. 
Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 darf am Ende der 
Schicht nicht geschossen werden. 
§ 135. 
Das Bereißen (Hartmachen, Beräumen) der Schüsse ist erst 
nach dem Abziehen der Sprenggase vorzunehmen. Diese Arbeit 
darf nur von den Hauern oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht 
ausgeführt werden. Die übrigen Leute haben sich an gesicherter 
Stelle aufzuhalten. 
8 136. 
1. Das Ausbohren von Schüssen, die versagt oder nur un— 
vollkommen gewirkt haben, und das Tieferbohren stehengebliebener 
Pfeifen ist verboten. 
2. Ein versagter Schuß darf nur von den Ortsältesten oder 
Schießmeistern unschädlich gemacht werden. Während dieser Arbeit 
haben die übrigen Leute sich an gesicherter Stelle aufzuhalten. 
3. Den in der Nähe von Pfeifen oder Versagern angesetzten 
Bohrlöchern muß eine solche Richtung gegeben werden, daß sie mit 
ersteren nicht in Berührung kommen. 
Sonstige Sicherung der Arbeiter bei 
der Schießarbeit. 
§ 137. 
Vor dem Anzünden eines Schusses und vor dem Auschließen 
der ginen an die Stromquelle hat der Schießberechtigte dafür 
zu sorgen, daß die Zugänge zum Orte gesperrt werden. Die in 
der Nähe befindlichen Personen sind rechtzeitig durch den lauten 
Ruf: „Es brennt!“ zu warnen. Mit dem Wegtun ist zu warten, 
bis die Kameradschaft sich in Sicherheit gebracht hat. 
2. Beim Arbeiten mit Sprengstoffen ist das Rauchen verboten. 
3. Sprengstoffe dürfen nicht zusammen! it der Lampe in der- 
selben Hand getragen werden.
	        
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